Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Kraft.
Zugehörigkeit zu einer Korporation, d. h. den jeweiligen
Grundbesitzer oder die Einwohner des Ortes oder die
Korporationsmitglieder als solche belasten. Die Ent-
schädigung ist von den Zwangs- und Bannpflichtigen
aufzubringen.
Zwangs- und Bannrechte, die aufgehoben oder für ablös-
bar erklärt sind, können durch Verjährung überhaupt nicht
mehr und durch Vertrag und andere Rechtstitel jedesmal
für keinen längeren als zehnjährigen Zeitraum begründet
werden.
G. 17.3. hat gleiche Bestimmungen über die Aufhebung, Ablösung
1Sf8 und Entschädigung der Zwangs- und Bannrechte für die
1866 mit Preußen vereinigten Landesteile getroffen und
einige grundsätzliche Besonderheiten (die bannberechtigten Erb-
leihmühlen des Herzogtums Naffau, die konzessionierten
und zwangSberechtigten Kornmühlen des Herzogtums Hol-
stein) besonders geregelt. Es ist insoweit über die All-
gemeine Gewerbeordnung hinausgegangen, als es alle
mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen
Zwangs- und Bannrechte aufgehoben hat.
GewO. s. hat in § 7 Ziff. 2—4, 8 inhaltlich die gleichen Bestim-
^deutschen Ulungen für den ganzen Bund bzw. das ganze Reich ge-
Bundlfpä- troffen, und außerdem für ablösbar erklärt (§ 8 Ziff. 2)
^ImP'’> das sog. Krugverlagsrecht, d. i. das Recht, den Inhaber
1869 einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirt-
schaftsbetrieb das Getränk (nur Bier und Branntwein,
OTr. 12, 291) aus einer bestimmten Fabrikationsstätte ent-
nehme. Die Frage der Entschädigung ist der Landesgesetz-
gebung überlassen geblieben.
Die Zwangs- und Bannrechte sind in den vormals zum
französischen Kaiserreich, zum Großherzogtum Berg und zum König-
reich Westfalen gehörigen Landesteilen gänzlich aufgehoben. In
den übrigen Landesteilen ist, wie die Übersicht ergibt, aufgehoben
der Mahlzwang, der Branntweinzwang, der Brauzwang, der Brot-
und Fleischzwang sowie sämtliche mit ausschließlichen Gewerbe-
berechtigungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte, ferner
alle nach dem Inhalte der Derleihungsurkunde ohne Entschädigung
aufhebbaren Zwangs- und Bannrechte sowie die Zwangs- und
Bannrechte des Fiskus, der Kommunen innerhalb des Kommunal-

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