Die Entschädigung für rechtmäßige Eingriffe der Staatshoheit. ZW
389; IW. 02, 175 Nr. 46 usw.) ein Entschädigungsanspruch nicht
gegeben" (Entsch. vom 20. Oktober 1909, DJZ. 1910, 145; RG.
72 Nr. 18). -
Dieser Begriff des sog. polizeimäßigen Eigentums (-- der allen
polizeilichen Jntereffen genügenden Beschaffenheit des Eigentums)
ist äußerst unbestimmt. Das tritt namentlich dann hervor, wenn
die einander widerstreitenden Jntereffen sich beide unter dem Ge-
sichtspunkte des öffentlichen Interesses auffaffen lassen, so daß
der Zweifel entsteht, welches von beiden das polizeilich zu schützende
ist. In dem der vorerwähnten Entscheidung des RG. vom 20. Ok-
tober 1909 zu Grunde liegenden Falle37) hätte es nahe gelegen,
die Frage nach der polizeimäßigen Beschaffenheit oder Instandsetzung
seines Eigentums auch an den Eigentümer der Nachbargrube zu
richten und ihm bergpolizeilich aufzugeben, zum Schutze seines
Eigentums und des Lebens seiner Arbeiter entweder die Grube in
geeigneter Weise gegen Waffereinbrüche zu schützen oder aber evtl,
den Betrieb wahrend der ganzen Dauer der von der Aussolung
drohenden Gefahr einzustellen; der Satz „prior tempore, potior
jure“ gilt hier nicht.
Es hat den Anschein, daß diese umgekehrte Betrachtungs-
weise der Entsch. vom 16. Dezember 1909 (RG. 72, 303; IW.
1910, 24) zugrunde gelegt ist, wenn dort gesagt wird: „Das
Gesetz gibt nur einen Anspruch auf Entschädigung aus § 148
BergG-, aber nicht einen negatorischen Anspruch auf Unter-
lassung weiterer Beschädigungen oder auf Einstellung des Betriebes.
Es hat den Bergbautreibenden nicht der Beschränkung unterworfen,
3') Auf Grund einer ad id erlassenen Bergpolizeiverordnung, welche das
Aussolen (d. i. die Auflösung der Salze durch Zuführung von Süßwasser)
wegen seiner Gemeinschädlichkeit verbot, war der Klägerin durch bergpolizeiliche
Verfügung verboten worden, ihr Kalilager auszusolen, da dadurch künstliche
Hohlräume entständen, die einen Durchbruch des zum Zwecke des Ausfolens
hinein geleiteten Süßwassers in benachbarte Gruben ermöglichten und dadurch
diese sowie das Leben der darin arbeitenden Bergleute gefährdeten. Die Klage
auf Schadensersatz (die gegen die durch die bergpolizeiliche Verfügung begünstigte
Nachbargrube gerichtet war) wurde abgewiesen. „Im vorliegenden Falle seien
der Klägerin ihr Eigentum und ihre Abbaurechte nicht entzogen oder verkürzt,
es sei ihr nur verboten, sie auf nassem Wege auszubeuten, weil dadurch
Eigentum und Leben Dritter bedroht werde, was durch ein allgemeines Gesetz
(§ 196 BergG.) verboten sei. Könne die Klägerin nur auf dem so verbotenen
Wege ihre Kaliwerke ausbeuten, so beruhe ihr Schaden nicht sowohl auf der
Polizeiverfügung als auf der mangelhaften Beschaffenheit ihrer Kalilager."