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Kraft.
getroffen werden,^) oder die in den §§ 37—39, 56 I. 8 enthaltenen
Vorschriften über die Erhaltung von Gebäuden in baulichem Zu-
stande.
Es handelt sich hier überall nur um positiv-rechtliche Ein-
schränkungen des Eigentums; Einschränkungen, die lediglich in
allgemeinen, öffentlich-rechtlichen Erwägungen und Rücksichten ihre
Stütze haben, gehören nicht hierher, bilden vielmehr gerade den
Gegenstand der durch §§ 74, 75 Einl. z. ALR. und die entsprechenden
Bestimmungen der übrigen Rechte für entschädigungspflichtig erklärten
Eingriffe.
Besonderer Betrachtung bedarf in diesem Zusammenhang der
Begriff des sog. polizeimäßigen Eigentums, der — durch die Recht-
sprechung entstanden — eine erhebliche Abschwächung herbeiführt.
Das PrOVG. hat das diesem Begriff zugrunde liegende Prinzip
dahin formuliert, daß der Eigentümer die öffentlich-rechtliche
Verbindlichkeit habe, sein Eigentum jederzeit und
dauernd in einem mit dem Gemeinwohl verträglichen
Zustande zu erhalten und nur so zu benutzen, daß poli-
zeilich zu schützende öffentliche Interessen nicht beein-
trächtigt oder gefährdet werden (vgl. OVG. 8, 330; 10,
180; 7, 351; 12, 311; 13, 325; 16, 393; 18, 414; 23, 396; 24,
399; 27, 426; PrVerwBl. 8, 111; 14, 39; 16,186, 197). „Eigentum
und andere dingliche Rechte sind vom Staate nur mit den Be-
schränkungen anerkannt, die sich aus dem Rechte der Nachbarn
oder aus Gründen allgemeinen Wohles ergeben. Macht die Polizei-
verwaltung nur solche aus allgemeinen Grundsätzen folgende Be-
schränkungen geltend, trifft sie insbesondere nur Bestimmungen über
die Art und Weise, wie das Eigentum im Jntereffe der Nachbarn
und des gemeinen Wohles zu benutzen sei, so ist nach weit über-
wiegender Meinung (vgl. RG. 19, 355; 26, 331; 60, 326; 70,
2») Erfordernis sog. Baukonsenses, mit der in § 71 festgestellten Folge:
„Zn allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unter-
nommener Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum sei, oder zur groben
Verunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der
Anweisung der Obrigkeit geändert werden."
3#) Die §§ l, 2 I. 22 ALR. bestimmen ausdrücklich: „Den gesetzlichen
Einschränkungen des Eigentums ist ein jeder Grundbesitzer sich zu unterwerfen
verbunden (Tit. 8 §§ 33 ff.). — Für Einschränkungen und Belastungen dieser
Art kann kein Grundbesitzer eine im Gesetz ihm nicht ausdrücklich vorbehaltene
Entschädigung fordern."