Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Entschädigung für rechtmäßige Eingriffe der Staatshoheit. 393
richtig sein, daß der Kläger beim Abschlüsse des Vertrags (mit der
Stadt) davon ausgegangen ist, derselbe werde auf eine Reihe von
Jahren in Kraft bleiben; immerhin ist in dem Vertrage eine beiden
Teilen zustehende sechsmonatliche Kündigungsfrist festgestellt . . .
Der Kläger . . . muß daher jedes Jahr darauf gefaßt sein, daß
die Stadt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machte. Er hat
also ein besonderes wohlerworbenes Recht auf die Fortdauer des
Vertrags und die sich daraus ergebenden Vorteile nicht erlangt."
Die zukünftigen Leistungen bilden m. a. W. für den Berechtigten
weiter nichts als Erwartungen und Erwerbsmöglichkeiten.
Im übrigen können diese Beschränkungen beruhen:
I. Unmittelbar auf Gesetz, d. s. z. B. die nachbarrechtlichen
Einschränkungen des Eigentums,
II. auf dem das Recht begründenden Akte der Verleihung bezw.
des Vertrags 'bezw. der Ersitzung.
Zu I: Absolute, schrankenlose Rechte gibt es nicht, vielmehr
ist der Umfang und Inhalt alles Rechtes bedingt durch die Rücksicht
auf die naturnotwendigen Bedürfnisse, Erfordernisse und Begleit-
erscheinungen des menschlichen Zusammenlebens. Die Grenzen dieser
Rücksichtnahme werden durch das positive Staatsgesetz bestimmt.
Ein Recht ist daher nur im Rahmen dieser staatlichen Anerkennung
als „besonderes Recht" aufzufasien. „Diejenigen staatlichen Ein-
griffe, die auf gesetzlicher allgemeiner Norm beruhen, bestimmen
den Inhalt des Eigentumsrechts, wie es vom Staate anerkannt
wird, beschränken dieses Recht, insofern als es als ein absolutes,
von dem Leben im Staate unabhängiges Recht gedacht werden
kann, gehören aber zur Begriffsbestimmung desselben im Staate"
(so RG- vom 11. Juni 1887, GruchotsBeitr. 31, 885; vgl. auch
RG. vom 17. September 1890, IW. 19, 335; vom 4. Februar 1891,
das. 20, 139). „Durch Beschränkungen dieser Art, welche gleichsam
dem Privateigentum eingeboren sind, werden der Ausdehnung des
Eigentums positive Grenzen gesteckt, und die Rechtsordnung erkennt
den Gebrauch des Eigentums als Recht nur soweit an, als diese
Grenzen reichen", (RG. vom 14. Juni 1890, GruchotsBeitr. 34,
880). Solche Beschränkungen sind z. B. die durch die §§ 66,* 67 I.
8 ALR. vorgesehene Verpflichtung, sich bei einem Neubau oder der
Veränderung eines bestehenden Gebäudes in Städten den Vor-
schriften zu unterwerfen, welche von der Baupolizeibehörde zur Ver-
hütung von Schäden oder zur Sicherheit des gemeinen Wesens

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