Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

10.2. Die Entschädigung für rechtmäßige Eingriffe der Staatshoheit : (Schluß)

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Kraft.
geben, welche Anforderungen in baulicher Beziehung an Wirtschaften
zu stellen sind).
Verschulden: Voraussetzung der Haftung aus § 823 Abs. 2
ist Vorsatz oder wenigstens Fahrlässigkeit. Es ist nötig, daß sich
der Wirt des Verstoßes gegen das Schutzgesetz bewußt ist oder bei
gehöriger Sorgfalt bewußt sein konnte; die Folgen seiner Über-
tretung, d. h. den daraus entstehenden Schaden, braucht er nicht
vorausgesehen zu haben (IW. 04, 408) oder anders ausgedrückt:
es kommt darauf und nur darauf an, ob der Täter schuldhafter-
weise gesetzwidrig gehandelt hat (RG. 66, 251/55 ss. hierzu auch
Fromherz 167)).
Beweislast: Der Geschädigte hat das Verschulden zu
beweisen. Aber dafür, daß die Verletzung eines Schutzgesetzes
auf Verschulden beruht, spricht eine Vermutung. Dem Beklagten
liegt der Widerlegungsbeweis ob, daß er dasjenige getan hat, was
geeignet ist, die Ausführung der Vorschrift zu sichern. Dieser Be-
weis wird sich, soweit die Bestellung von Hilfspersonen für poli-
zeilich vorgeschriebene Verrichtungen in Frage kommt, sachlich mit
dem nach § 831 BGB. dem Geschäftsherrn verstatteten Entlastungs-
beweise häufig decken (Fromherz 169, RGRKomm. § 823 Anm.
16 a. E.).

11.
Die Entschädigung für rechtmäßige Eingriffe der Staatshoheit.
Von Landrichter Z. Kraft in Bonn.
(Schluß.)
§ 5. Immanente — gesetzliche oder vertragliche —
Rechtsschranken.
Aufopferung eines besonderes Rechtes liegt nicht vor, soweit
die betreffende staatliche Maßnahme lediglich Einschränkungen, die
dem Rechte an sich schon innewohnen, zur Geltung bringt. Derartige
immanente Schranken des Rechtes können in der Form von
Befristungen, Bedingungen und Kündigungsmöglichkeiten eventuell
auch den Umfang des besonderen Rechtes und damit der Entschädigung
bestimmen, insofern als damit ein besonderes Recht auf die Fort-
dauer des Verhältniffes und der sich daraus ergebenden Vorteile
auch gegenüber der eingreifenden Staatsgewalt ausgeschloffen ist,
vgl. RG. vom 12. März 1900, IW. 29, 399: „. . . Es mag

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