Die Haftung der Wirte für die Unfälle in ihren Räumen.
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dehnender Anwendung. Für die Beweis last darf jedoch §836
BGB. nicht herangezogen werden. „Die Bestimmung ist insofern
singulär, als sie den Besitzer des schädigenden Grundstücks mit
dem Beweise belastet, daß er zum Zwecke der Abwendung der Ge-
fahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, statt dem
Beschädigten den Beweis einer Fahrlässigkeit jenes Besitzers zu über-
lassen" (RG. 52, 377). Im übrigen aber trifft auch, soweit der
materiellrechtliche Grundsatz des § 836 herangezogen wird, der Satz
zu, daß der Kläger das Verschulden zu beweisen hat.
Doch kann hier ebenso wie bei der vertraglichen Haftung einer
durch Erfahrungstatsachen begründeten tatsächlichen Vermutung
Rechnung getragen werden; spricht diese tatsächliche Vermutung für
ein Verschulden des Beklagten, so kehrt sich die Beweislast um.
Der Beklagte muß sein Nichtverschulden beweisen (IW. 10, 284/;
08, 236^). Interessante Beispiele für die Beweislast geben IW. 12,
19415 und Recht 08 Nr. 1966. (1. Entscheidung: Beweislast: Der
Hausbesitzer ist beweispflichtig, wenn Hauseingänge nicht genügend
von Schnee frei gehalten werden und schon früher Stürze infolge
nicht genügender Sorgfalt des Hausmeisters vorgekommen sind.
2. Entscheidung: Wenn eine Gemeinde, die grundsätzlich zu streuen
verpflichtet ist, zur Zeit des Unfalls nicht gestreut hatte, so ist es
Sache der Gemeinde, Umstünde darzulegen, aus denen sich ergibt,
daß nach den besonderen Verhältnissen des Falles nicht gestreut zu
werden brauchte, oder daß sie ein Verschulden nicht trifft, weil nicht
gestreut war.)
Über das mit wirkende Verschulden sind die Ausführungen
nnter I, S. 379 zu vergleichen. Auch die Entscheidungen wegen
unerlaubter Handlung bieten viele Beispiele.
6. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. (Verstoß gegen
ein Schutzgesetz). Eine Haftung aus unerlaubter Handlung kann
sich auch ergeben, wenn der Wirt gegen ein Schutzgesetz (ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz) verstößt (§ 823
Abs. 2 BGB.).
Das wichtigste hierher gehörige Reichsgesetz ist § 367 Nr. 12
StGB. Dazu kommen zahlreiche Rechtsnormen der Einzelstaaten.
Wichtig sind besonders die zur Gewerbeordnung in mehreren großen
Staaten erlaffenen Ministerialvorschriften, die Richtlinien für die
Erlaffung von Polizeioorschriften geben (s. hierüber z. B. Landmann,
KommRGewO. [6] 1, 323). Hier sind zahlreiche Richtlinien ge-