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Neue Bücher.
Das vorliegende Buch hat sich die Aufgabe gestellt, für die Aus-
legung des Begriffs des subjektiven Rechtes im Rahmen des § 823 die
rechtsgeschichtlichen und besonders rechtstheoretischen Grundlagen zu liefern
und im Anschluß daran seinen konkreten Inhalt darzulegen. Der 1. und
2. Teil des Buches ist diesen Grundlagen in teilweiser Anlehnung an
die Bierling-Thonsche Lehre von der imperativischen Natur alles Rechtes
gewidmet. Ter 3. Teil handelt von Begriff und Inhalt des subjektiven
Rechtes im Rahmen des § 823 I. Zur Lösung seiner Aufgabe führt
der Vers., der sich für die Auslegung des § 823 I der zweiten oben
wiedergegebenen Meinung anschließt, den Begriff der Jmperativ-
potenz ein. „Indem die Rechtsordnung nämlich bestimmten Interessen
schlechthin, unspezialisiert und nach allen Richtungen (d. h. absolut und
generell), ihren Schutz leiht, macht sie dieses Interesse gewissermaßen zur
Imperativquelle... zur Jmperativpotenz." Die im § 823 1 genannten
Rechtsgüter, wie z. B. Leben und Körper, sind solche Zmperativpotenzen;
in diesem Sinne ist auch das „Recht eines andern" im § 823 1 zu
verstehen. Zm übrigen hat es der Gesetzgeber — abgesehen von aus-
drücklicher Anerkennung von Zmperativpotenzen an andern Gesetzes-
stellen, z. B. § 12 BGB. — der Wissenschaft und Praxis überlassen,
hinter seinen speziellen Normen solche Jmperativpotenzen zu erfassen
und festzustellen. Über das Verhältnis des Begriffs „Imperativpotenz"
zu dem üblichen „absolutes Recht" sagt der Verf., daß letzterer auch
den Schutz von Interessen gegen alle Rechtsgenossen nur nach
einzelnen Richtungen umfaßt, also weiter als ersterer ist. Unter Ver-
wertung seines Begriffes „Jmperativpotenz" verneint der Vers, ein
„allumfassendes Persönlichkeitsrecht", weil es hier an einem nach Inhalt
und Umfang so deutlich gekennzeichneten Interesse fehlt, daß jeder
Befehlsempfänger ersehen kann, was er zu respektieren hat. Er behandelt
alsdann die einzelnen Persönlichkeitsrechte, wobei er sich im wesentlichen
auf die Lieferung der Methode beschränkt, mit der Theorie und Praxis
dem „sonstigen Rechte" des § 823 1 Inhalt zu geben haben. Das
Persönlichkeitsrecht der Freiheit im Sinne des § 823 I schränkt er auf
die körperliche Bewegungsfreiheit ein, dem Geheimhaltungsinteresse und
dem^Bedürfnisse des Gewerbetreibenden an ungestörter Ausübung feiner
Gewerbetätigkeit wird die Eigenschaft einer Jmperativpotenz abgesprochen.
Hervorzuheben als Eigenschaft der Jmperativpotenz ist (abgesehen von
dem Anspruch aus § 823 I) die negatoria als die Reaktion des von
der Rechtsordnung^ zur Jmperativpotenz gemachten Interesses. Wenn
auch abzuwarten bleibt, ob sich der aus sich selbst schwerverständliche
Begriff der Jmperativpotenz einbürgern wird, so ist das Buch doch ein
verdienstvoller Beitrag zur weiteren Ausgestaltung der noch in der
Entwicklung begriffenen Lehre von den Persönlichkeitsrechten. Ein
2. Band soll die Zmperativpotenzen auf dem Gebiete der Beziehungs-
rechte, wie z. B. des Zmmaterialgüterrechts, behandeln.
Berlin. Amtsrichter Dr. I. Stern.