Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

290

Kraft.

E. Die Handlungsfreiheit und Gewerbefreiheit. Dieser
Rechtscharakter der Handlungs- und Gewerbefreiheit wird in feinem
Wesen auch durch eine etwa erforderliche und erfolgte staatliche Kon-
zession nicht geändert, denn die Konzession ist weiter nichts als die
obrigkeitliche Feststellung, daß eine bei bestimmenden Arten von
Betätigungen der Handlungs- oder Gewerbefreiheit aus Gründen
des öffentlichen Wohls zu vermeidende Gestaltung der Sach-
lage nicht vorliegt, sie stellt lediglich die vom Gesetze für bestimmte Fälle
eingeschränkte Handlungs- oder Gewerbefreiheit wieder her; der
Konzessionierte tut nichts mehr und nichts anderes als was jedem
anderen, der die gleichen Bedingungen erfüllt, auch zustehen würde;
ein besonderes Recht, ein Mehr an Recht für den Erwerbenden
ist also dadurch nicht geschaffen.'^)
führten Arbeiten, erkläre das Schürfen vielmehr ganz allgemein und für jedes
Stadium für unstatthaft, wenn dadurch das öffentliche Wohl bedroht werde:
ob ein solcher Fall vorliege, könne die Bergbehörde in sehr vielen Fällen erst
beim Fortschreiten der Schürfarbeiten erkennen; es sei also gleichgültig, ob die
Untersagung bereits vorhandene Schürfarbeiten vorfinde oder nicht, der
Schürfer erlange an den ausgeführten Schürfarbeiten infolge seines Schürf-
rechts kein Eigentum. Auch die Genehmigung des Grundeigentümers gemäß
§ 5 BergG. ändere die Rechtslage nicht.
27) Vgl. Entsch. vom 18. Mai 1905 (9t®. 61, 10) betr. Beschränkung der
Zahl der zu haltenden Schweine auf 5 und der dadurch verursachten Vereitelung
des Fortbetriebes einer Schweinemästerei: „Der fragliche Gewerbebetrieb, den
der Kläger lediglich auf Grund der allgemeinen Gewerbefreiheit unternommen
hat, bildet ebensowenig den Gegenstand eines besonderen Privatrechts wie dao
frühere Halten einer größeren Anzahl Schweine auf dem be!r. Grundstück."
RG. vom 5. Februar >906 (ZW. 35, 163): Ein Müller behauptete, durch
die zum Zwecke militärischer Schießübungen in der Senne erfolgte Absperrung
von Wegen, die zu seiner Mühle führten, geschädigt zu sein. „Schon in Entsch.
RG. >9, 253 ist ausgeführt, daß die Verlegung von Verkehrswegen nicht ohne
weiteres dem einen Entschädigungsanspruch nach § 75 Einl. z. ALR. gibt, deffen
Gewerbebetrieb auf das Bestehen eines bestimmten Verkehrsweges berechnet ist.
Daran ist festzuhalten. Zwar ist in anderen Entscheidungen des RG. dargelegt,
daß der bereits eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ein
Rechtsgut ist, dessen Verletzung nicht nur Anlaß zu negatorischer Abwehr bieten,
sondern auch Schadensersatz nach § 823 BGB. begründen kann; allein der Um-
stand, daß der bestehende Gewerbebetrieb ein Rechtsgut ist, daß er nach jenen
Richtungen Rechtsschutz genießt, rechtfertigt nicht, ihn als ein wohlerworbenes
Recht anzusehen und dem § 75 zu unterstellen. . . . Der erkennende Senat
hat (Entsch. '61, 10) ausdrücklich ausgesprochen, daß auch der bereits eingerichtete
und ausgeübte, lediglich auf Grund der Gewerbefreiheit unternommene Ge-
werbebetrieb nicht den Gegenstand eines wohlerworbenen Rechtes bildet."
») Vgl. RG. vom 17. Oktober 1892 (PrBerwBl. 14, 138 u. BolzePr.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer