Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Bendix.

kommissär Anzeige zu erstatten. Durch den Bericht, den er vor
Beginn der Abstimmung in der Ausgleichstagsatzung zu erstatten
hat,^) kann er das Zustandekommen oder die Ablehnung des Aus-
gleichsantrags wesentlich beeinflussen. Hat er sich ja doch über die
wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuld-
ners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über die Ein-
bringlichkeit seiner Außenstände, die Angemessenheit des angebotenen
Ausgleichs und über alle für die Entschließung der Gläubiger
wichtigen Umstände, beispielsweise also auch über den Umfang der
ermittelten Schulden, genaue Kenntnis zu verschaffen und gerade
hierüber sich zu äußern.
Vertretungsmacht hat er nicht, er vertritt weder den Schuldner
noch die Gläubiger.
Nach alledem erblicke ich in dem Ausgleichsverwalter nur einen
beamteten Gehilfen des Ausgleichskommissärs, der ja auch
über die Beschwerden des Schuldners gegen seine einzelne Maßnahmen
oder sein Verhalten endgültig zu entscheiden hat.
Die gesetzlichen Vorschriften stehen mit dieser Auffassung im
Einklänge. Der Ausgleichsverwalter wird bei der Eröffnung des
Verfahrens und bei jeder Erledigung der Stelle von Amts wegen
bestellt. Er erhält eine Bestellungsurkunde und hat dem Ausgleichs-
kommissär die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Hand-
schlag anzugeloben. Zu bestellen ist nur eine unbescholtene, verläß-
liche und geschäftskundige Person; er darf kein naher Angehöriger
und soll auch kein Konkurrent des Schuldners sein. Der Schuldner
und jeder Gläubiger können innerhalb 8 Tagen nach der ersten
und jeder späteren Bestellung des Ausgleichsverwalters unter Dar-
legung der Gründe beim Ausgleichsgerichte die Bestellung eines
anderen Ausgleichsverwalters beantragen; einen anderen Einfluß auf
die Besetzung des Postens haben sie nicht, insbesondere nicht das
Recht der Wahl. Der Ausgleichsverwalter hat die durch den Gegen-
stand seiner Geschäftsführung gebotene.Sorgfalt anzuwenden und ist
allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflicht-
widrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Kommt
er seinen Obliegenheiten nicht gehörig nach, so kann ihn das Aus-
gleichsgericht auf Antrag des Ausgleichskommissärs zur pünktlichen
Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringen-

»7) § 38 Abf. 1 AusglO.

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