Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Ebermayer.

Zusammenfassung zu besonderen Zweckoerbänden zur Regelung der
Versorgung mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfes anhalten.
Nach der Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. 663),
welche in der Denkschrift (Drucks. Nr. 147 S. 10) als notwendige
Folge der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli
1915 bezeichnet wird, „nachdem diese sich als nicht ausreichend er-
wiesen hatte", kann für den Handel mit Gegenständen des täglichen
Bedarfes und des Kriegsbedarfes der Handelsbetrieb untersagt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des
Handeltreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun, des-
gleichen kann der Beginn des Handels von einer vorherigen Er-
laubnis abhängig gemacht werden.
Die letztgenannte Bek. bringt noch Verschärfungen des Höchst-
preisG. vom 4. August /17. Dezember 1914 und der WucherBO.
vom 23. Juli 1915, indem bei Verurteilungen nach §6 Nr. 1, 2
HöchstpreisG. neben der Strafe die öffentliche Bekanntmachung auf
Kosten des Schuldigen angeordnet und hier wie bei der Be-
strafung aus § 5 Bek. vom 23. Juli 1915 neben Gefängnis auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Noch
weiter geht ein in der Badischen Kammer gestellter Antrag, oie
Bestimmungen gegen den Kriegswucher dahin zu ergänzen, daß
gegen die des Kriegswuchers Schuldigen neben der Auferlegung
entehrender Strafen auf Entziehung des unredlich erworbenen Ge-
winns erkannt werden kann. Eine derartige gesetzliche Bestimmung
würde wohl an der Schwierigkeit der Durchführung scheitern, da
eine auch nur annähernd genaue Feststellung des unredlich er-
worbenen Gewinns im einzelnen Falle kaum möglich sein wird.
Hochgegriffene Geldstrafen neben den Freiheitsstrafen dürften eher
geeignet sein, dem Wucherer seine Beute wenigstens teilweise wieder
abzunehmen. In ähnlicher Richtung wie der vorerwähnte Antrag
bewegen sich die Entschließungen des Hauptausschuffes des Reichs-
tags, über welche dort am 26. Dezember 1915 verhandelt wurde
und welche Gesetzentwürfe verlangten, durch die für den Reichs-
fiskus ein Anspruch auf Herausgabe übermäßiger und unlauterer
Gewinne bei Heereslieferungen begründet und derjenige, der sich
oder einem Dritten für Heereslieferungen unverhältnismäßige Ver-
mögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, mit rückwirkender

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