Kriegswucher.
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Preisregelung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und
zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Überwachung des
Verkehrs mit diesen Gegenständen Preisprüfungsstellen errichtet.
Sie sollen den örtlichen Verhältnissen angemessene Preise ermitteln,
die zuständigen Stellen bei der Überwachung des Handels mit Ge-
genständen des notwendigen Lebensbedarfes und bei der Verfolgung
von Zuwiderhandlungen unterstützen, Gutachten über die Ange-
messenheit von Preisen abgeben und die Bevölkerung über die
Preisentwicklung und deren Ursachen fortlaufend aufklären. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben sind sie mit weitgehenden Befugnissen
ausgestattet. Sie können anordnen, daß Preisverzeichnisse in den
Verkaufsräumen angebracht werden, können von jedermann Aus-
kunft über alle für die Preisbildung wichtigen Tatsachen verlangen,
Lagerräume betreten und besichtigen, die Vorlage von Schlußscheinen,
Rechnungen, Bücher verlangen, Zeugen und Sachverständige ver-
nehmen usw. Für das Reichsgebiet wurde eine Reichsprüfungs-
stelle errichtet, die den Reichskanzler in allen einschlägigen Fragen
beraten und mit den anderen Preisprüfungsstellen in steter Ver-
bindung bleiben und deren Arbeitsergebnisse sammeln soll. Sie
begann ihre Tätigkeit am 1l. Oktober 1915. Beigegeben wurde
ihr ein Beirat, innerhalb dessen vier Ausschüsse gebildet sind für
Vieh, Fleisch, Wurstwaren, Fische, für Milch, Butter, Käse, Eier,
für Kartoffeln, Gemüse, Obst, für Kolonialwaren, Teigwaren, Hül-
senfrüchte. Über die bisherige Tätigkeit des Beirats und der Aus-
schüffe gibt die Denkschrift vom 26. November 1915 (Drucks. Nr. 147
S. 9) näheren Aufschluß. Hand in Hand mit der Errichtung von
Preisprüfungsstellen gingen Bestimmungen über die Versorgungs-
regelung für die Gemeinden, die bezwecken, den berufenen Stellen
die notwendigen Befugniffe zu geben, um die Versorgung der Be-
völkerung mit bestimmten Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfes zu angemeffenen Preisen sicherzustellen. Handel und Ge-
werbe können im Bedarfsfälle zum Zwecke gemeindlicher Versorgung
mit bestimmten Lebensmitteln teilweise oder ganz ausgeschaltet, auch
können unter Beschränkung des Handels und Gewerbes bevor-
rechtigte Versorgungsgesellschaften geschaffen werden. Die ergänzende
Bek. vom 4. November 1915 ermächtigt überdies die Gemeinden,
auch für Erzeuger und Hersteller Vorschriften zur Regelung des
Geschäftsbetriebs zu erlassen; auch können die Landeszentralbehörden,
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke einzeln oder unter