Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Ebermayer.

Während die Tatbestände der Nr. 1 und 2 übermäßigen Ge-
winn voraussetzen, bestraft Nr. 3 schon dann, wenn Vorräte ver-
nichtet, die Erzeugung oder der Handel mit ihnen eingeschränkt oder
andere unlautere Machenschaften vorgenommen werden, um den
Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern.
Hier braucht also der Täter keineswegs einen übermäßigen Gewinn
zu bezwecken, es genügt schon, daß er durch unlautere Machen-
schaften eine Preissteigerung herbeiführen will. Gerade diese Be-
stimmung vermag, vernünftig und sachgemäß angewendet, eine ein-
schneidende Wirkung zu üben. Das Gesetz zählt zwei Arten unlauterer
Machenschaften besonders auf: Vernichtung von Vorräten und Ein-
schränkung der Erzeugung oder des Handels mit ihnen, gibt aber
durch Beifügung der Generalklausel: „andere unlautere Machen-
schaften" die Möglichkeit, der Preistreiberei auf allen Gebieten zu
begegnen. Auch hier tritt der berechtigte Gedanke in die Er-
scheinung, daß das, was in Friedenszeiten als nicht zu beanstandender
Handelsgebrauch anzusehen ist, z. B. eine Einwirkung auf den Preis
durch Einschränkung der Erzeugung, unter den besonderen wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Krieges als unsittlich empfunden wird
und strafbar sein muß. Mit Recht weist Hachenburg (DJZ. 15,
857) darauf hin, daß unter die unlauteren Machenschaften z. B.
auch die mehrfache Verschiebung der Waren zum Zwecke der Preis-
steigerung, das Bestellen fingierter besonders hoher Preisangebote
zu rechnen ist und daß die Strafdrohung nicht nur die unlauteren
Machenschaften beim Handel, sondern auch bei der Enteignung trifft.
Zweifelhaft erscheint jedoch gegenüber dem Wortlaute des Gesetzes,
ob der Tatbestand auch schon dann gegeben ist, wenn durch eine
unlautere Machenschaft ein besonders hoher Preis gehalten werden
soll. Nach der Seite des inneren Tatbestandes weist die Faffung
sowohl der Nr. 2 als der Nr. 3, und das gleiche gilt für Nr. 4:
„um ... zu erzielen", „um ... zu steigern", ^darauf hin, daß,
wenn auch die Erzielung übermäßigen Gewinns, die Steigerung der
Preise nicht das Endziel des Handelns des Täters zu sein braucht,
er doch den bestimmten Willen haben muß, diesen Erfolg herbei-
zuführen, daß also bloß vorsätzliches Handeln, das in der Regel
auch den bedingten Vorsatz mitumfaßt, nicht genügt. Von Be-
deutung ist endlich die Strafdrohung in § 5 Nr. 4, die denjenigen
trifft, der an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, welche
eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat.

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