Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Bundesrats-Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 83
Beschlagnahme aber in erster Reihe der Eigentümer, besten Verfügungs-
recht und tatsächliches Schallungsrecht (§ 903 BGB.) aufgehoben
wird. Er ist auch in der Regel als Hütungspflichtiger im Sinne
des Abs. 2 zu betrachten, da nur er und nicht der zufällige Besitzer
oder Verwahrer oder Hersteller — man denke an einen Werkvertrag
gemäß § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB. — die Verantwortlichkeit über-
nehmen kann. Für diese Auslegung spricht auch der in der VO.
angegebene Endzeitpunkt „bis zu einer ihm gestatteten Verfügung".
Der bloße vertragsmäßige Verwahrer, Lagerhalter, Reparatur-
handwerker o. dgl., der den Gegenstand nur auf vorübergehende
kurze Zeit in fremdem Interests besitzt, kann füglich auf längere
Zeit nicht mit der gesetzlichen Verantwortlichkeit belastet werden.
Dagegen ist ein Pfandgläubiger, Nießbraucher oder sonstiger Besitzer
im eigenen Interesse, z. B. Pächter, als Betroffener im Sinne des
Abs. 2 zu erachten. Er tritt an die Stelle des Eigentümers.
Die Behütungspflicht erstreckt sich auf Verwahrung und pfleg-
liche Behandlung. Dazu gehört alles, was zum Schutze gegen
nachteilige Einflüsse, mögen sie von außen drohen oder aus der
Sache selbst entstehen, erforderlich ist. Hier wird nicht nur Unter-
lassung schädigender Handlungen, sondern auch positive Arbeit
verlangt. Auch die erforderlichen Auslagen muß der Betroffene
leisten. Er kann sich eines Gehilfen bedienen, haftet aber für
sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung. Im übrigen hat er die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden und alles zu tun
und zu unterlassen, was nach den Lehren des betr. Handwerks
oder Gewerbes zur ordnungsmäßigen Verwahrung und Pflege
sachgemäß ist. Die Verwahrung braucht nicht andauernd an dem
gleichen Orte zu erfolgen. Sie muß ausreichend sicher gegen Diebstahl
oder sonstigen Zugriff Unbefugter sein. In allen diesen Beziehungen
reicht aber die übliche Vorsicht aus. Eine Versicherung gegen Feuer
und Diebstahl ist nicht erforderlich, da der Militärbehörde nur an
dem Gegenstände selbst, nicht an seinem Geldwerte gelegen ist. Den
materiellen Schaden aus schlechter Behütung trägt der Eigentümer,
da die Gefahr erst mit der Eigentumsübertragung übergeht. Nach
diesem Zeitpunkte gelten §§ 990, 989 BGB.
Die Behütungspflicht dauert bis zum Ablauf einer zu bestimmenden
Frist oder bis zu einer dem Betroffenen gestatteten Verarbeitung
oder Verfügung fort. Hiernach wird jedesmal eine Frist zu bestimmen
sein, damit die Beschränkung und Ungewißheit des Betroffenen nicht

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