Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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Loch bk milikairischen -Verhältnisse des Bestraften, daß
di« Strafe nicht ohne diejenigen Modisicationen voll-
streckd werde, welche die Krieges-Gesetze vorschrxibm.
Den Militair, Gerichten muß also die Befugniß einge-
räumt werden, die durch die erkannte Strafe iiothwen»
dkg werdende Neben-Bestimmungen, welche sich unmit-
telbar auf das militairische Berhalrniß des zu Vestra»
senden bezi ben, festzuschcn und zu vollstrecken.
Hiernach ist von Seiten deS Königlichen Krieges,
Ministeriums, im Einverständnisse mit dem Justi;-Mi»
pister, an die Militair-Gerichte die.erforderliche Brrfü»
gung erlassen worden, wovon dem Königlichen Kammer»
Zerichte zu seiner Kenntniß hierdurch Nachricht gegeben?
Wird. .
Uebrigens kann diese Anordnung nur als eine vor-
läufige und interlmistische üngcftden werden, da über die
Iurisdictionö. Verhältnisse, der 'Landwehr und Kriegesre-
serve ein umfassendes G-setz erwartet wird.
Berlin, den 3r. August iüi8.
- .. Der Justiz. Minister ,
v. Kirch eisen. .
An ' . '
has-Königliche Äanimergericht-

- 27. .
Betreffend die dem FiskuS zur Last fastenden un» !
erläßlichen Cnminalkdsten.

Das Königliche Kammergericht (Oberlandesgericht)
ist bereits, bei Zufertigung deS Etats der Salarienkasse
Des Collegii für daS Jahr 1818, angewiesen worden,
aus der zu Cnminalkosteä zum Etat gebrachten Sum-
me, vom i. Januar 0. an, die dem Fisco in unvermö-
genden Untersuchungssachem zur Last fallenden unerläßli-
chen Kosten, auf gehörig festgesetzte und justisicirte Li,

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