Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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igvL, und nun folgen eine Reihe von blinden.Nachbe-
tern, welche eben so verfassungswidrig entscheiden.
Endlich ist wohl eine alles überwiegende Autorität,
baß das hohe Justiz-Ministerium in einem Schreiben
an das Departement für Gewerbe und Handel im Mi»
nisterium des Innern vom i^ten April i8n bezeuget,
daß bei den Conferenzen mit den churmärki«
schen Standen über das Provinzial-Gefetzbuch
angenommen worden fey, daß bei Bauerngü-
tern in der Neumark die Dermuthung dafür
streite, daß sie herrschaftliche Güter seyen,
welche die Ligenbehörigen nur nach Willkühr
der Herrschaft und also nicht erblich besitzen.
Dieser schon längst bei den höchsten Behörden des
Staats festgestellte Grundsatz hat denn auch wohl Ge»
legenheit zu der Bestimmung des Gesetzes vom rejten
September rZri gegeben, nach welcher
die Bauerngüter in der Neumark zu den in dem nten
Abschnitt bes Edictö beschriebenen nicht erblichen gehören,
und es scheint offenbar, daß diese Bestimmung eine Au-
torität fey, welche den einzelnen Entscheidungen der Ge-
richtshöfe völlig die Wage hält, denn sie kann wohl
nicht anders als auf eine tiefe Untersuchung des Zustan.
des der Bauern und ihrer Verhältnisse zum Gutsherrn
gegründet seyn, dafür bürgt uns die hohe Stelle, von
welcher sie ausging. Sie ward später wie die erwähn«
ten Erkenntnisse «rtheilt, sie ist dessen ohngeachtet gege-
ben, und hat also, die, jene zum Grunde gelegenen An-
sichten völlig aufgehoben.
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