Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

Hatten wie auch, alle- diese Zeugnisse für die. Nicht,
erblich kt i t der Nmmärkischen. Bauern nicht für uns, so
Muß uns doch der Begriff der Leibeigenschaft- in. einem
so ausgedehnten Grade und die hieraus fließenden übri«
gen. Befugnisse der Herrschaft bald zeigen, daß der erb,^,
lich« Besitz der Höfe eine Anomalie sey, welche, mit der
Verfassung der leibeigenen Neumärkifchen Bauern, ohne
dieses ganze Verhältniß einzustürzen nicht besiehe« und
also nicht statt finden könne.
Ein Bauer, dessen Besitz erblich ist, kann auch fein
Grundstück veräussern,'wenigstens finden wir diese Bei»
fugniß bei. den erblichen Bauern in Pommern. Kan«
zow sägt uns ausdrücklich am allcgirten Orte:
' Etzliche pawren haben ihre Erbe an den Höfen,, dar«
auf sie wohnen, und wenn einem nicht gcliebet,. auf dem
Hofe länger zu wonen, oder seine Kinder darauf wo.
neu zu lasses, so verkauft er es mit seiner Herrschaft'
willen, und giebt der Herrschaft den Zehenten vom
Kavfgelde« '
und Micraelius eben daselbst:
in etzlichen Orten re." haben dir Bawren eS besser«
weil sie bescheidene Dienste und die Höft zu Erbe
haben, also, daß wenn einem nicht gefällig, da zu
wohnen, er mit Willen der Herrschaft einem andern
sein Erbe verkaufen und wegziehen kan».
Eben so ist das Verhältniß der. erblichen Bauern
in der Mittrlmark. Stengel B. u. S. 4. Die da.
selbst wohnenden Laßbanern dürfen zwar ihreGüter nicht'
verkaufen, obgleich sie an denselben ein erbliches Nuhungs'

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