Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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eilten schaarenwelse i» ihr neues Vaterland, bebauten die
verödeten Fluren, schufen die sumpfigen Gegenden durch
Anlegung mehrerer Deiche zu fruchtbarem Acker, und
brachten an die Ufer der Spree, Havel und Elbe den
Gewerbfleiß ihrer Heimach, aber auch das erbliche und
laßitische Verhältniß, welches dort überall geltend war,
mit sich.
Nur erst im Jahre 1250, als sich die Verfassung
der Länder schon mehr consolibirt hatte, ward die Ucker,
mark, und wie-eS in einem gütlichen Vertrage nicht an.
ders zu erwarten ist, mit älleu Bewohnern, von dem
Herzoge Barnim I. von Pommern an die Markgrafen
Johann den I. und Otto den HI. von Brandenburg
abgetreten.
Eben diese thätige» Fürsten dehnten auch ihre Herr-
schaft auf bas Land über die Oder, den südlichen Theil
der jetzigen Neumark, aus. - Sie rissen theils mit Gewalt
einzelne Stücke davon an sich, andere erwarben sie durch
Kauf von den Pommerfchen Herzogen, andere durch güt.
llche Verträge; endlich erlangten sie auch Görlitz, Bautzen
und Kamen; von dem Könige Ottocar in Böhmen.
Alle diese Provinzen wurden aber nicht mit deut»>
schen Ansiedlern bevölkert, sondern behielten ihre wendi-
schen Bewohner, und also auch die Sitterr und Gebrauche
derselben. Insbesondere war der nördliche Theil der
Neumark noch länger ein Theil von Pommern, er gehörte
eigentlich zu Pomrrellen, oder dem jetzigen Westpreußen,
welches zugleich die Länder bis an die Persante in sich
begriff. Noch bei Lebzeiten des letzten aber unbeerbten
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