Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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io) Gimpels von keiner Behörde der Richtigkeit halber
vidimirte Abschriften, find nicht als gültige Justifi»
' katorien'. irnzünehmen. *•
u) Zahlungen, welche den Stattdesherren künftig zur
Last fallen,- find .in den Nachweisungrn besonders
aufzuführen.
Ew. Excellenz ersuche ich nunmehr ergebenst, die
betreffenden Oberlandesgerichte mit diesen allgemeinen
Bestimmungen gefälligst bekannt zu machen, um sich nach
denselben nicht-nur selbst-bei Prüfung der Ansprüche und
Fertigung der Nachweisungen zu achtens sondern auch
die Reklamanten chon! den Punkten zu i bis io eftn
fihließlich in Kenntniß zu sehen, damit es ihnen dadurch
möglich wird, ihren Liquidationen! die erforderliche Voll«
Müdigkeit zu-geben. j , : : ; i-, ..
-\i- - ■, ■
Coblenz, den ^ten December i3rg.. '

C- Fürst von Hardenbirg.

«in , ,
be» Konigl. Geheimen Staats, und
Iuüizminiger Herrn vyn Kirch, —
eise», Treellenz. - •

Vorstehende Bestimmungen werben dem (Kammer-
gericht, Oberlanbesgericht) zur Nachachtung und Befol-
gung mitgetheilt) und sind auch auf die Liquidationen
in Gefolge der CabinetS» Ordre vom Zten Juli di I.
anzuwenden. 'ihr. ' >;w,r . ■,

Berlin, den sLsten Dezember i8ig.

Der Justkzmini'ster
von Kircheifen-

Circulare,
an fammiliche Kvnigl. Oberlandesge-
kickte, Ober.'Appellationegericht ru
" Dosen und die 2mmediat-2Mr» .
Lvmmiffion ru Colln. - ^

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