Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

: A Bei ^Rtbuktion dtS' fremden Geldes muß überall
der- Tarif vom sgsten Februar rJi6, auch in dem
Fall zum Grunde gelegt werden., daß die zu redu«
circnden Summen, dii Zeit bor Erscheinung des
Tarifs bctixffen. Hiernach ist rücksichtiich des fran-
zösischen ,Geldes der Franc, als die Einheit, zu
6 Gr.' 3 Pf. Preuß. Courant anjunehmen und zu
berechnen.
4) Bureau Kosten, wozu auch'Schreibmateriakien-GelVer
geboren, begründen, da sie nur zur Bestreitung
nothwendiger-Ausgaben bestimmt gewesen find,, nie
Anspruch auf Entschädigung, und selbst der Nach-
weis, daß solche zu den angegebenen Zwecken nicht
ganz verwendet worden, kaor§ hierunter nichts
ändern. , .
5) Sportel-Antheile dürfen nur nach beigebrachten auf
< die sonst gangbar gewesenen La'ndes-Münzen lauten,
den Fractions-NachweifungeN» tbckche sich entweder
auf ordnungsmäßig gelegt« Rechnungen oder Ge«,
bühren Verzeichnisse gründen, und von der Vorge-
setzten Behörde als richtig bescheinigt sind, liquidirt
jr 'il»erJ5<n.'; Nur die.Endresultate solcher Nachweisun-
, 'i gen sind nach der Bestimmung zu Z. auf preußisch
> Courant zu reduciren. * , ■ '
; S) Kommissons'GebühreN). infofem nicht nachgewiesen
werden,kann, baß sie. zu^ den nach, dem Sinn der
Cabinets-Ordre vom rsten August v. I. zu vergü»
tendcn Emolumenten gehören, sind gleich den Diä«
, len, Vorspann-Geldern und andern Vergütigungen
für daare Auslagen nicht zur Anrechnung.geeignet.
7) Nur auf einen bestimmten Zeitraum verliehene Ein-
> nahmen können nach Ablauf desselben nicht weiter
als Entschädigungsgegenstanbe berücksichtiget werden.
8) Einnahmen.: welche nach der ehemaligen Verfassung
erst in Zukunft zu hoffen gewesen, können nicht an-
. . gerechnet werden. , ' . -
9) Liquidationen ohne alle Justifikatorien, oder auch
^ einzelne Posten in drnfelben, welche nicht vollständig
! Lercchtfertigt .tterderr .; können, müssen unbeachtet
Lleibm. E

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