Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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*4-,
Neber das Restort der GemeinheitStheilungen. in
der Provmj Neu - Vorpommern- ^ '
' (A- G- L- LH. H. Lit-,1.)

Dem Königlichen Ober - Appellationögerichts zu
Greifswald wird in Verfolg der Verfügung vom
7ten v. M> zur ferneren Nachricht hierdurch bekannt ge-
macht,' daß dich Regierung zu Stralsund'von dem König,
lichen Ministerio b«S Innern angewiesen worden ist, dag!
bei ihr befindliche Lehnsarchiv vor der Hand noch dort
zu belassen/ bis das Local des zu errichtenden Ober-
Landesgerichts erweitert und zur Aufnahme beS Archivs
geschickt gemacht seyn wird."
Zugleich wird 'die Bestimmung der gedachten Ver-
fügung^ »6, 2. wegen des ReffortS der Gemcinheitslhei-
lungen dahin geändert/ daß es bis zur Organisation, der
Justizbehörden in der dortigen Provinz, ganz bei dem
bisherigen, durch dir Verordnung vom »kten November
1772. und das Patent vom i-jten December r3c>r. be-
stimmten, Geschäftsgänge und Jnstanzenzuge bleibt,-wo-
von das 'Hofgericht durch daS Collegium in Kenn ln iß
zu fetzen ist. - c . 7
Berlin, den rsren October rZill.
Der Jusiizminkster ...
^ :U! r vsn Kircheife». n'-

dar Kottigl. Lbcr.-AppellatisnSgkricht .
^. , zu Greifswald.... ... ... .

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