Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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Hiernach bat bas Collegium das Fürstenthumsge-
richt zu Oels zu bescheiden.- '
Berlin/ den iZtcn November :6t8.
Der Justijminifler
von Kirchersen.
An bas Königs. Oberlandesgerichl / _ -
’ ' su Breslau-

7‘
In wie weit' sind die Reichsdeputationsmaßigen
Pensionen Gegenstände eines Anestfchlages?
LA- G- L- LH-1. Lil- sg- §. 13 5)

Unter Remission des von Ew- Epcellenz mittelst
Marginal Verfügung vom szsten v. M- io oe-iZinali
' uns mitgetheilten Schreibens des hohen Minijkeril der
auswärtigen, Angelegenheiten vom 2isten desselben Mo-
nats, verfehlen, wir nichr, den über die Frage:
„ob und aus welchen Gründen ww bei dem unter
„dem sZsten Juni c. gegen den von N ergange-
nen E-kenntniß den ß. 66. des Reichsoeputat/ons-.
„Schlusses für nicht anwendbar erklärt haben?"
erforderten Bericht dahin zü erstatten: daß wir den
Relchsdeputations-Hauptfchluß vom sästen Februar igc>3
überhaupt, und somit auch den insbesondere auSgehode-
nen ß. 66. desselben, auf Verhältnisse zwischen Privat-
personen, welche lediglich bei dem von dem v. N. gegen
Len vormaligen hiestgen Dom Capimlar von N auSge-
brachten Arrest auf dessen Pensiynsgelder eintreten, nicht
für anwendbar gehalten haben.
Der §. io. der Einleitung zum A L. R.' bestimmt
die rechtliche Verbindlichkeit eines Gesetzes erst von der

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