Das Königliche (rc. rc.) hat sich hiernach nicht al,
lek» selbst zu achten, sondern auch die, demselben unter-
geordneten, Gerichte demgemäß anzuweisen.
Berlin, den 4ten Dezember 1818.
Der Justizminister
von Kircheise«.
Circulare,
an das König!. Kammergericht und
fammtl- Oberlandesgerichke, ingl- -
an das Ober-Appellativnsgericht
zu Posen.
6.
Zur nähern Bestimmung der Subhastatkonsfrist.
, (A. G. 0- Th. I. Lit. 7. §. 47-)
Wenn der Mangel an der, durch die öffentlichen
Blätter bekannt gemachten SubhastationSfrisi, wie in der,
den Bericht des König!. Oberlandcsgcrichts,vom Zistcn
v. M, veranlaßten Subhastationssache gestochen scyn
soll, zur gehörigen Zeit bemerkt, und durch Ansetzung
eines. verlängerten Termins abgeholfcn worden, - so
wird dadurch der Vorschrift der Gerichtsordnung Theil
I. Dt. 7. 47■ vollständig genügt, und cö kann von
' einer Nullität des Aufgebots nicht mehr die Rede sei)n,
obgleich bei der ersten Insertion um mehr als 14 Lage
-gefehlt worden ist. ,
Die gedachte Gefetzstelle spricht zwar, wie der ba°
hin gehörige §. 6i. des Anhangs, von einer Wiederho-
lung der Cibttion; allein dies ist keine Erneuerung der
ganzen VorladungS« oderSubhastationSsrist, sondern wie
eS §. 47- a. ausdrücklich heißt, eine Hinaussetznng
des Termins auf so lange, als bei der ersten
Bekanntmachung an der-Zeit gefehlt worden.