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Nackgebot in einer Subhastatkonssache eingehet, wo der
Meistbietende sich den Zuschlag innerhalb einer bestimm»
ten Frist «16 conditio sine qua non bedungen hat;
so muß die Vorladung der Interessenten besonders be»
schlennigt werden, damit diese Frist noch gehalten wer»
den könne.
Die Verfügung des Kammergerichts, baß das Kö»
nigliche Stadtgericht nicht die Bedingung, daß ein Theil
des Kaufgcides' vor der Adjudicatio» gezahlt werden
solle, stellen lassen dürfe, bezieht sich nur auf den Fall,
daß der Eigenchümer und die Realgläubiger nicht über diese
Bedingung einig-s yen. Im vorliegenden Falle stad die
Eigenrhümer drs subbastirten Grundstücks über dieselbe
nicht vernommen, und haben am Schlüsse des Termins
gegen den Zuschlag protcstirt. Da die vom Extrahen-
ten gestellte, ungewöhnliche, und ebne Einstimmung der
übrigen Interessenten unzulässige, Bedingung die Sub-
hastation erschwert, so rechtfertigt sich dadurch die Be»
stimmung des Kammergerichtö. . ,
Berlin, den 29. Juni 1818.
Der Justiz. Minister
v. Kircheisen.
An
bas Königliche Stadtgericht
allhier.
rZ. '
Verbindlichkeit der Justiz. Commissarieu, fiscalische
Aufträge zu übernehmen, und den Regierungen
Terminsberichte zu erstatten.
&■ G. O. Lhl. JU, Lik. VII. §. =5 ff.) ;
Die Regierung zu N. hat sich über den Mangel
an Willfährigkeit der Justiz «Commissarien, des dortigen