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ist, Mehrgcbvte annehmen, und weiter Mieten-lassen
können,
erklärt und bedingt die §. 37. Tit. 52. Thl. I. der All»
gemeinen Gerichtsordnung enthaltene Vorschrift,
daß nach Ablauf des Termins neue Gebote nicht
anders, als mit Einwilligung sammtlicher Interes«
senten, den Meistbietenden mit cingeschlossen, zuge»
lassen werden sollen.
Aus der erstem folgt die unbeschränkte Befugniß der
Gläubiger zur Annahme der Nachgebote, und die, §. 37.
1. c. gedachte Zuziehung und Einwilligung des Meist-
bietenden kann daher nur bedingen, daß die Gläubiger
nicht befugt sind, daS Nachgebot ohne Rückfrage bei
dem Meistbietenden anzunehmen, vielmeb- diesem das
Recht zum ferner» Dielen gleichfalls offen lassen müssen.
Dart Königliche Stadtgericht hat daher in allen
Fällen, wenn n.ach abgehaltencm peremtorischen Termine
Nachgebote eingehen," einen neuen Termin zum L'citiren
zwischen dem Nachbieter und dem gewesenen Meistbie-
tenden, unö. zur Erklärung der Interessenten über das
Gebot der Nachbietenden, anzuberaumen- Der Justiz-
Minister findet in dieser Hinsicht die Verfügung des
Kammcrgerichts vom 4- Juni c. vollständig gerechtfer-
tigt, und kann cs nicht billigen, daß das Königliche
Stadtgericht bisher die Nachdieter immer angewiesen'
hat, die Einwilligung aller Interessenten, mit Einschluß
des Meistbietenden, brizubrrngen, che auf ihr Nachgebot
Rücksicht genommen ist, um so mkhr unzweckmäßig, da
das Königliche Stadtgericht nicht einmal die Jnlcr-ssen-
ten nahmhaft gemacht hat, sondern sich mit der allge,
meinen Bezeichnung, die den Nachbieter zu nichts füh- <
ren kann, da er die Acten nicht zu sehen erhält, beanügt
hat. Deshalb ist es besser, wenn das Königliche Sladt-
gericht, nach brr Anweisung des Kammergerichts, gleich
bei dem Anmelder! deS Nachgchots, den Termin unter
Vorladung aller Interessenten anberanmt, indem dies die
Sache abkürzt, in der Regel «in solches Naci-aebor den
Gläubigem annehmlich ist, und selbst ein geringes N'ch-
gedot häufig Veranlassung zu bedcurender Steigerung
des in termin© erfolgten Melstgeborö wird. Wenn eul