Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

aber -er Vorschrift der Concurs-Ordnung §. 92. ganz
angemessen, und in dem iZ. Lire! des Allgemeinen Land-
rechts §. 99 rc. nickt zu denjenigen Handlungen gerech-
net, zu welchen die Producnon einer Special-Vollmacht
erforderlich ist. In der Sache selbst können auch die
Gläubiger durch etwanige Nachgiebigkeit der Mandata-
rien nicht gejahrdet werden, da die Aussetzung des Ho,
norars unter der Mitwirkung des Gerichts geschieht,
und hierdurch jedem Uebermaaße vorgebeugt werden kann
und muß. Das Königliche Oderlandesgericht wird also
hierdurch veranlaßt. von der Nachforderung der Spe-
cial-Vollmachten wegen des Honorars des Land-Syn»
dikus und Justiz-Commiffrrius NN. abzustehen.
Berlin, den 17. August igcg.
Der Justiz-Minister
v. Kircheisen.
An
das Königliche sberlandesgericht
i» Stettin.

12.
Zulässigkeit des Mehrgebots bis zur Publicatio»
des Adjudtcarionöbescheides.
(A- <3- O- Thl. I- Tit- LII. §. 57 und Anhang §. 4M)

Dem Königlichen Stadtgerichte wird "Äuf den, in
der NNschm Subhastationssache, gegen die Verfügung
des Kamwcrqerichts vom 4- Juni c., am 19. desselben
Monats erstatteten Bericht, unter Zurücksendung der mit
demselben eingereichten Acten, folgendes eröffnet.
Die lm Anhänge zur Allgemeinen Gerichtsordnung
§. 404. enthaltene Bestimmung,
baß die Gläubiger eines subhastirttn Grundstücks,
so lange, bis der Abjudicationsbescheid publicirt

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