Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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Unzulässigkeit des remidii recursus gegen Posses-
sorien-Erkenntnisse .
(A. G. O. Tbl. I- 'Tlt. XXXI. §. i3 ff)
■ / — _
Auf die Anfrage dcS Königlichen Oberlanbesgerkchts
zu Naumburg vom >7- d.
ob ei», von einem Unterrichter in pos»658orio
sllMmsriisimo gesprochenes, Erkenntniß, jm Wege
des Rekurses/ von dem Obergcrichte durch eine Re-
solution aufgehoben "werden kann, oder ob, selbst bei
unheilbarer Nullität, die verletzte Parthci nur zur
NirllitatÄklsge verstartct werde» darf,.
wird dem Collegio eröffnet, daß der Recurs nur von
Erkenntnissen der Untcrgerichte in Bagatcll - Sachen zu-
lässig ist, die im gewöhnlichen Verfahren'verhaudeit wor.
den sind. Gegen Poffcssorien- Erkenntnisse findet das
rsmeclium rscumu^ nicht Statt, und unheilbare Nul-
litäten müssen im brsondern Prozesse, nach den im r6.
Titel des I. Theils der. Allgemeinen GerichtSordnunz
enthaltenen Vorschriften, ausgeführet werden.
Berlin, den 2^. Juli 1818.
Der Justiz-Minister
- ' ^ . . . v« Kircheise«. .
An
das Königliche Oberlandesgenchr
zu Naumburg. ^ \ •

;. .v . 10.
' ^ - -
Ueber die Kosten und Diäten-Liquidation der
Massen-Curatoren. ,
(A. G- O- Lhl. I. Tit. L. §. 75 ff.)

Auf Ihre Vorstellung vom 9- d. M-, deren'An-
lage hierbei zuröckerfolgt, wird Ihnen zur Resolution
ertheUt, baß der Antrag,

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