landeSgericht über die Anwendung des §. 174. des An-
Hannes zur Allgemeinen Gerichtsordnung,
die Personal-Execulion gegen die Staatsbeamten
betreffend,
auf die mit Pension verabschiedeten Militairpersonen
macht.
Im allgemeinen ist der erhobene Zweifel nach Maas-
gabe des dieserhalb bereits ergangenen, und in den Jahr-
büchern von v. Krmptz, Band IX. S. 203. abgedruck-
ten, Rcscripts vom 17. Januar 1817 nicht begründet.
Es bedarf auch diesfalls keiner authentischen De-
claration/da der Eingang, so wie der ganze Inhalt der
Verordnung vom 28. Febr. 1806, .
woraus die Disposition I. a. des Anhanges zur
Gerichtsordnung entnommen ist,
ganz deutlich «rgiebt, daß unterteil daselbst bezeichneten
Pensionairs nicht blos dir vom Civilstande, sondern
überhaupt alle diejenigen entlassenen Staats-
beamten, welche aus einem unter öffentlicher Verwal-
tung stehenden Fonds eine ihnen vom Staate oder der
Vorgesetzten Behörde angewiesene Pension beziehen, be»
'griffen werden.
cf. §. Z. I. a.
Soviel aber, insbesondere die Vollstreckung der Exe-
cntion aubekrifft, worauf der Kämmerer N- N. zu N.
als Vormund des minorennen N- gegen den pensionir-
ren Obristlieutenank von NN. angetragen hat; so kann
v.on einem Personalarresie dabei gar nicht die Rede seyn.
Denn es handelt sich von Herausgabe einer mit Arrest
belegten Obligation, und eö muß daher dasjenige Ver-
fahren eintr--ten, welches die Allgemeine Gerichts-Ord-
nung Thl. I. Tit. XXIV. $. 55 und 56. vvrschrcibt..
Hierauf hat daher das Königliche Oberlandesge-
richt den Extrahenten zu verweisen und sich selbst dar-
nach zu achten.
Berlin, den 22. Juni 1818.
Der Justiz-Minister
v. Kircheisen-
An ^
das Königliche LberlaiideSsericht
zu Stettin. '