Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

Geschäftsführung der Special - Commissionen herbeige»
führr werden. Es kann daher zur Gülrigkeit der Tape
eines Bauerhofes die serielle Revision und Approbation
von der General-Commission nicht perlangt werden.
Ad 4 und 5. tritt der Justiz-Minister bei der Frage,
wie der Werth eines Bauerhofes bei Erbregülirungen
zu bestimmen sei, wiederum dem Sentiment des Colle-
gi! bei. Die von der Regulirungs-Commission entwor-
fene Taxe bindet natürlich keinen der Erbinteressenten,
und es bleibt deshalb ganz bei dem bisherigen Versah,
ren. Lvenruslir^r kann daher auch zum Behuf der
Theilung zur Subhastation des Hofes vorgeschritten
werden, obgleich es der Beförderung der Cultur ange-
messener feyn dürfte, die Erben möglichst durch Parcel»
litung des Hofes abzufinden,
(Edict zur Beförderung der Landcultur vom i4ten
September ign- §- '•) .
um dadurch die Verschuldung des Besitzers zu verhin-
dern, die das Besitz wohl ganz allgemein zu verhindern
beabsichtiget hat.
Berlin, den 3 r. Juli i8t8.
Der Justiz-Minister
, v. Kircheifen.
An
das Königliche Sberlandesgekicht
zu Stettin-

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