Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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Winke, welche die Genossen deS Verbrechens durch sie
erhalten. So wie der,/schon einmal in Untersuchung
gestandene, Verbrecher weit hartnäckiger in Bekenntnissen
und geübter in Ausflüchten ist, fowird diese Ferrtgkeif
durch die Oeffentlichkeit allgemeiner < werben. Mer Cri»
minalfällen auch nur einige Aufmerksamkeit ; gewidmet
hat, wird erfahren - haben, daß Verbrecher gegangene
Verbrechen höchst selten und faßt nie . in Gegenwart an-
derer, und am wenigstens vieler Menschen bekennen 4 3);
die Oeffentlichkeit kann daher dem freien Bekenntnisse

„dam auch geneigte Neugierige und-Müßiggänger/ nie er es in
„ähnlichen eigenen Fällen anzufangrn habe; von einem öffentlich
^geständigen verschmitzten Verbrecher lernen" schwache oder gar
^zur Schlechtheir geneigte Zuhörer, wie sie es bei ähnlichen Ge»
„legenheiren handhaben und wie sie die Unvorsichtigkeiten de-
//geständigen Frevlers zu benutzen haben, um ihr Verbrechen nicht
„so leicht oder wohl gar nicht cutdecken zu lassen-". So führt
z. B- Schramm a- a- O- S. 28- als Veispiel dieserDelehrrm»
an, daß, nachdem eine, des Hausdiebstals angeklagre, Magd, die
erdichtete Entschuldigung öffentlich vorgebracht, ihr eigener Brod,
Herr habe ihr zur Belohnung der ihm erwiesene« Gunftbezeugun,
gen erlaubt, einige Sachen seiner Frau heimlich für sich weg.u»
nehmen, alle übrigen Hausdiebinnen lange Zeit hindurch die
nämliche Entschuldigung, vvrgebracht haben- Fälle, daß aus der
Gallerie sogar Helfershelfer der Angeklagten gewesen, erwähnen
Lrittermann a- a- O- S- rL- und Schramm a- a. O-

43) vergl- das sehr wahre Zeugniß eines vieljährigen In»
quirenren, des Criminalraths Mo s q u«, in Prüfung der
neuen Grunde für. die öffentlich - mündliche Rechts,
vfleKe. Berlin i3>8> S. rg. Würde.vhne Oeffentlichkeit des
Derfahrens der Mold des Fualdrs ru den. 2uftij»Räthseln ge»
hören?

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