Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

denke JlliberaliLat (nach der Lehre unserer. Modernen
Gesetzgebungsverständigen ist eö aber,gegenwärtig fl& fc»
ral!) und für einen groben Misbrauch des landesherr-
lichen Amts, welchen f wo und so. oft er sich äußerte,
die Reichsgerichte cajsirten /^). So ward selbst bei

24) Malblanck Anleitung zur Kenntniß des
deutschen Reichs nnd Provinzial - Gerichts - Verfas-
sung B. in, S- 33r- Neuere Beispiele der Reichs - Kammer-
gerichtlichen . Praxis sind das unterm Zren Marz i$oi wider die
Kurcöllnische Landesregierung erlassene Decrer:
Ist nunmehr Mandatum dahin, daß 'imploratische Kurfürst-
liche Landesregierung den Deruttheilten eine weitere Desen-
sion gegen das publieirte 'Urtel verstärken, und die freie.
Wahl emes OenkenZor^ unter den inländischen Advokaten
' in Fallendem Gewahlren keine Theilnahme,actenmaßrtz und
erwiesenermaßen zur Last fällt, nicht beschranken, danwdem-
selben die Einsicht der geschlossenen Unrersuchungsacten ge-
statten, die Acten nach eingereickter ipeitrer Defension zur.
Einholung eines Uttels an eine unpartheiische Juristen-Fa-
kultät verschicken. — Sine Clausula erkennt'und rer-mt.
nus ad docendum de paritiöne auf 14 Tage eingeschränkt-
(in Sammlung der beim Kaiserl. und Reichs-Kam-
mergericht ergangenen Urtheile und Deerete. Jahr-
gang 1801. Nr. 47v ) und die unterm 17- Januar 1803 gegen
den Magistrat der' Reichsstadt Frankfurt erkannte Ordina,
tion:
Ist beklagtem Magistrate die Gestattung das Rechtsmittel ei-
ner ferner» Defension und weitern Actenversendung an eine
nicht recusirre Imistenfaeultar, unter vorganaige Mitthei-
lung der, zur Verfassung der Dertheidigungsschrift nöthigett
Acten, und Cntscheidungsgrände den Inplorauten nicht zu
versagen, bei sich ereignendem Anstande aber diesem K> K-
Gerichte innerhalb 6 Wochen hierüber seinen Bericht sir e.p

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