Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Anspruch auf Rechnungslegung nicht abtretbar.

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winnanteils gefordert. Beklagter habe sie immer hingehalten, aber
Abrechnung und Zahlung nie geleistet. Zn Wirklichkeit habe der
Zahresgewinn stets wenigstens 9000 M. betragen (Beweis: die vom
Beklagten vorzulegenden Handlungsbücher).
Kläger hat in erster Instanz vorbehaltlich weiterer Ansprüche
beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2000 M. nebst 4%
Prozeßzinsen zu verurteilen.
Beklagter hat Klagabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß
die Erben L. noch Gewinn zu beanspruchen haben, und macht ferner
geltend, die Gesellschaft sei seit 1. Januar 1903 auf Grund einer
von ihm am I. Juli 1902 erklärten Kündigung in Liquidation ge-
treten, was Kläger bestritten hat. Beklagter behauptet, die Witwe
L. habe regelmäßig von ihm Abrechnung und Bilanzen erhalten und
einen etwaigen weiteren Gewinnanteil freiwillig stehen lassen.
Das Landgericht zu Prenzlau hat durch Urteil vom 24. Fe-
bruar 1903 die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Durch Urteil des Kammergerichts in Berlin wurde die Berufung
zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verneinte zwar, daß die vom
Beklagten behauptete Klagänderung vorläge, hielt aber die Klage
für mangelhaft substanziiert und den Kläger prozessual verpflichtet,
wenigstens diejenigen Geschäfte zu bezeichnen, auf denen der von ihm
behauptete Zahresgewinn beruhe.
Entscheidungsgründe:
Zwar kann der Begründung des Berufungsgerichts, welche dahin
g"ht, daß Kläger die von ihm behauptete Gewinnerzielung durch Be-
zeichnung der zugrunde liegenden Geschäfte näher hätte darlegen
müssen, nicht beigetreten werden. Denn Kläger beruft sich dafür
auf die von dem Beklagten selbst angefertigten Abschlüsse, nach denen
sich der behauptete Gewinn ergeben solle. Diese Abschlüsse aber würde
der Beklagte so lange gegen sich gelten lassen müffen, als er nicht
beweist, daß sie unrichtig sind und auf Irrtum beruhen. Es würde
also, wenn man unterstellt, daß die Behauptung des Klägers be-
züglich des erzielten Gewinns den Abschlüffen entspricht, Sache des
Beklagten sein, durch Darlegung der zugrunde liegenden Geschäfte
einen Gegenbeweis zu führen.
Nichtsdestoweniger stellt sich die angefochtene Entscheidung selbst
aus einem doppelten Grunde als gerechtfertigt dar.
Zunächst ist dem Kläger in der der Klage zugrunde liegenden
Beiträge. 48. Zahrg. 58

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