Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

18.15. 1. Haftpflicht einer Kirchengemeinde für den Schaden, welcher einem die Kirchenglocken läutenden Küster durch Herabfallen mangelhaft beseitigter Klöppel entstanden ist 2. Sind die Kosten II. Instanz dem Beklagten aufzuerlegen, oder ist die Entscheidung darüber dem Endurteile vorzubehalten, wenn die I. Instanz den Anspruch des Klägers dem Grunde nach festgestellt und der II. Richter die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat?

Pflichten der Kirchengemeinde.

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sich, wie selbst einem Laien ohne weiteres erkennbar sein muß, um
Gerätschaften, die nach ihrer Beschaffenheit und bei der großen Ge-
fahr, die bei dem Umsturz einer Tafel für Lehrer und Schüler drohte,
einer ganz besonders sorgfältigen Aufstellung und Befestigung be-
durften; die insoweit in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände
sind bereits in den Urteilen des Berufungs- und besonders in denen
des Landgerichts hervorgehoben und in zutreffender Weise gewürdigt
worden.
Derjenigen Sorgfalt, welche unter den hier vorliegenden Um-
ständen zur Abwendung einer dringenden Gefahr für Gesundheit
und Leben zahlreicher Personen offensichtlich geboten war, ist durch
diejenigen Maßnahmen, welche der Baurat H. nach seiner eigenen
Aussage getroffen hat, keineswegs genügt worden, es wäre vielmehr
eine Untersuchung aller Tafeln — es handelt sich nach der Angabe
H. im ganzen um 14 Stück — geboten gewesen, und sie hätte
in viel eingehenderer Weise, als geschehen, vorgenommen werden
müssen.
Die dem genannten Gemeindebeamten hiernach zur Last fallende
Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt hat die Beklagte zu
vertreten. Zwar war er an sich nicht verfassungsmäßiger Vertreter
der Gemeinde im allgemeinen (B.G.B. §§ 89, 31 und Land-
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der preußischen
Monarchie vom 3. Juli 1891 § 88), wohl aber, da unstreitig in
Deutsch-Wilmersdorf ein besonderes Gemeindebauamt besteht, das
seiner Leitung unterstellt ist, ein für gewisse Geschäfte der Gemeinde
'erusener Vertreter derselben im Sinne von § 31 verbunden mit
8 30 des B.G.B.
Hiernach war die Entscheidung der Vorinstanz als gerechtfertigt
anzusehen.

Nr. 90.
1. Haftpflicht einer Kirchengemeinde für den Schaden, weicher einem
die Kirchengtocken läutenden Küster durch Herabfallen mangelhaft be-
festigter Klöppel entstanden ist.
B.G.B. § 618.
2. Sind die kosten II. Instanz dem Leklagten anfzurrlegen» oder ist
dir Entscheidung darüber dem Endurteilr vorzubehalten» menn dir
1. Instanz de» Anspruch des Klagers dem Grunde »ach festgrstrllt und
der LI. Richter die Berufung des Beklagten znrückgrwiefen hat?
Z.P.O. § 97.

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