Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

18.14. Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz, welcher ihr durch Herabfallen mangelhaft beseitigter Wandtafeln entstanden ist, gegen die Gemeinde, bei welcher sie angestellt ist, und gegen den Fabrikanten, dem das Aufhängen oblag. Ist die Anstellung einer Lehrerin an einer öffentlichen Schule ein privatrechtlicher Dienstvertrag oder ein öffentlich-rechtlicher Akt? Stellung der politischen Gemeinde zu dem Ersatzanspruche, wenn sie Trägerin der in Frage stehenden öffentlichen Pflichten ist?

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Einzelne Rechtsfälle.

erhobenen Angriffe bedarf, bei denen diese die Anwendbarkeit des
§ 831 auf den vorliegenden Fall unterstellt.
Zur Endentscheidung ist die Sache noch nicht reif. (Das wird
näher ausgeführt.)

Nr. 89.
Klage einer Lehrerin auf SchadenMersah, welcher ihr durch Herabfallen
mangelhaft befestigter Wandtafeln entstanden ist, gegen dir Gemeinde,
bei welcher ste angestellt ist, und gegen den Fabrikanten, dem da?
Aufhangen oblag. Ist die Anstellung einer Lehrerin an einer öffent-
lichen Schule rin prioatrechtlicher Dienstvertrag oder rin öffentlich-recht-
licher Akt? Stellung der politifchrn Gemeinde zu dem Ersatzansprüche,
wenn ste Trägerin der in Frage stehenden öffentlichen Pflichten ist?
Preuß. Verf.Urkunde Artt. 20 bis 26; B.G.B. §§ 611 ff.. 278.
(Urteil des Reichsgerichts (VI. Zivilsenat) vom 24. März 1904 in Sachen der
Landgemeinde Wilmersdorf und der Firma C. A. L. in Casfel, Beklagten, wider
die Lehrerin Anna A., Klägerin. VI. 287/1903.)
Die Revision der Beklagten wider das Urteil des preußischen
Kammergerichts in Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist im Zahre 1895 als Lehrerin der Gemeinde-
fchule in Wilmersdorf angeftellt worden und hat seit dein 1. Oktober
1900 in dem von der dortigen Gemeinde für die Gemeindeschule 111 neu
errichteten Gebäude unterrichtet. Die beklagte Gemeinde hat für
diese Schule Wandtafeln nebst den dazu gehörigen Gestellen von der
Firma C. A. L. in Cassel bezogen, dieser auch die Anbringung der
Tafeln in den Schulzimrnern übertragen.
Am 15. Dezember 1900 ist, während die Klägerin unter Be-
nutzung einer solchen Tafel Unterricht erteilte, diese umgestürzt, und
die Klägerin hat dadurch Verletzungen an ihrem Körper erlitten.
Sie hat unter der Behauptung, daß die Tafel in ganz unzureichen-
der Weise befestigt gewesen fei, Schadensersatzklage gegen die Ge-
meinde und gegen die Firma C. A. L. erhoben mit dem Anträge,
beide solidarisch zu verurteilen, ihr, abzüglich gezahlter 900 M.,
5452,64 M. nebst Zinsen zu bezahlen, sie von Schuldverbindlichkeilen
gegenüber drei Personen in Höhe von 145 M. zu befreien und an-
zuerkennen, daß sie gehalten seien, ihr auch den weiteren durch den
Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.
Beide Beklagten haben ihre Schadensersatzpflicht bestritten. Das

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