Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Pflichten des Vermieters.

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Hausflur durchschritten habe, so tritt darin eben die Verkennung des
Umfanges der von dem Vermieter durch den Abschluß des Miet-
vertrags über eine Wohnung übernommenen Pflicht zur Gewährung
des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache hervor, insofern dieser
die ungefährdete Benutzung namentlich auch der nicht ausdrücklich
mitvermieteten Flure und Treppen umfaßt. Daß eine und dieselbe
Handlung oder Unterlassung eine Verletzung sowohl der dem Han-
delnden jedem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht, ihn nicht zu
schädigen, wie auch zugleich der besonderen Vertragspflicht bilden
kann, die ihm gegen eine bestimmte Person obliegt, verkennt das
Berufungsgericht selbst nicht. Ein solcher Fall liegt aber auch hier
vor. Übrigens ging die dem Beklagten als Vermieter der Klä-
gerin als Mieterin gegenüber obliegende Pflicht, bei dem Legen
oder Liegenlassen des Breites im Hausflure die dadurch an sich
gegebene Gefahr für die dort Durchgehenden durch geeignete Vor-
kehrungen auszuschließen, erheblich weiter als die ihm infolge der
Eröffnung eines Verkehrs in seinem Hause aufzuerlegende Ver-
pflichtung zur Ausschließung jeden Schadens, der durch jenen Zustand
den den Flur Durchschreitenden zugefügt werden konnte. Denn
diesen gegenüber war die Anbringung einer Beleuchtung oder einer
sog. Schutzvorrichtung nur für die gewöhnliche Zeit eines
solchen Verkehrs erforderlich, während die Mieter während jeder
Tages-, nötigenfalls auch für die Nachtzeit die Herstellung
eines gefahrlosen Durchganges durch den Hausflur verlangen durften.
Vergl. Entsch. des R.G. Bd. 33 S. 225 ff., insbesondere S. 228 ff.
Handelte es sich somit bei der Sorge für die Herstellung eines ge-
fahrlosen Durchganges durch den Hausflur für die Mieter um eine
dem Beklagten als Vermieter zufolge des Mietvertrags oblie-
gende Verpflichtung, so hat dieser nach § 278 des B.G.B. das
Verschulden des B. als derjenigen Person, deren er sich zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeit bediente, in gleichem Umfange zu vertreten wie
sein eigenes Verschulden. Er kann sich deshalb nicht, wie es der
§ 831 des B.G.B. für den Fall, daß ein Schaden lediglich durch
die unerlaubte Handlung eines vom Geschäftsherrn zu einer Verrich-
tung Bestellten verursacht ist, zuläßt, durch den Nachweis von seiner
Schadensersatzpflicht befreien, daß er bei der Auswahl des Bestellten
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb der Aufhebung,
ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren von der Revision

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