Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

782 Wie haftet der Eigentümer für die Kosten der ZV. in das Grundstück?
eines Anspruchs ohne die Hypothek, d. h. ohne das Recht auf Be-
friedigung aus dem Grundstücke vorstellen, wenn der Anspruch über-
haupt auf nichts anderes gerichtet ist als auf Befriedigung aus
dem Grundstück? Es wäre gewiß ein anspruchsloser Zessionär,
der sich für einen solchen Anspruch fände. Eine derartige Unter-
stellung rein dinglicher, eines korrespondierenden persönlichen Rechtes
ermangelnder Ansprüche unter die für die Übertragung von Forde-
rungen geltenden allgemeinen Vorschriften kann das Gesetz nicht
gewollt haben; vielmehr muß angenommen werden, daß der An-
spruch auf Erstattung der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung,
mithin auch der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nur des-
halb jenen Vorschriften überhaupt hat unterstellt werden können,
weil dieser Kostenanspruch sich als eine Forderung darstellt, zu
welcher sich die Hypothek auf Grund des § 1118 B.G.B. nur als
ein Akzessorium verhält. Die Motive wollen also an der oben mil-
geteilten Stelle offenbar nur zum Ausdrucke bringen, daß gewiffe
fällige — dinglich gesicherte — Nebenforderungen, über die das
Grundbuch im einzelnen keine Auskunft gibt, gegenüber dem Haupt-
anspruch als verselbständigte zu denken sind — darauf beruht auch
die Bestimmung im Abs. 2 des § 1159, der auf die in Abs. 1 be-
zeichneten Ansprüche die Anwendung der Vorschriften des § 892
B.G.B. ausschließt — und infolge dieser Selbständigkeit wie ein-
fache Forderungen übertragen werden. Wobei übrigens, soweit die
Forderung auf Erstattung der durch die dingliche Rechtsverfoigung
verursachten Kosten in Frage steht, zu beachten ist, daß es sich hier
nicht um eine Nebenforderung der Hauptforderung, sondern um
eine zu dem hypothekarischen (dinglichen) Hauptanspruche tretende
Nebenforderung handelt, da, wie wir bereits hervorgehoben haben,
der Kostenanspruch aus der die Befriedigung aus dem Grundstücke
bezweckenden Rechtsverfolgung nicht gegen den persönlichen Schuld-
ner, sondern gegen den Eigentümer gerichtet ist. Unserer Auffassung
von dem den Vorschriften des § 1159 zugrunde liegenden gesetz-
geberischen Willen entspricht es, daß dieser Paragraph auf Rück-
stände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen der Forderung die
Bestimmungen der §§ 398 ff. für anwendbar erklärt, denn diese
Rückstände sind Gegenstand persönlicher Ansprüche. Dagegen ist
auch hier wieder, wie im § 1118, der ausschließlich dingliche An-
spruch gegen den Eigentümer auf Erstattung der Kündigungskosten
mit hypothekarisch gesicherten Forderungen verquickt. Denn die all-

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