Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Einzelne Rechtsfälle.

Grundbuchs in eine Briefhypothek umzuwandeln sei. Da die Be-
klagten, die als Eigentümer der gekauften Liegenschaft infolge der
zwischen ihnen bestehenden ehelichen Gütergemeinschaft eingetragen
sind, sich weigern, die Umwandlung der bestehenden Hypothek in
eine Briefhypothek zu bewilligen, hat der Kläger beantragt, sie
hierzu zu verurteilen und, nachdem die Beklagten im Laufe der
ersten Instanz die Umwandlung für den Betrag von 22 400 M.
bewilligt haben, den Antrag dahin gestellt, daß die Beklagten ver-
urteilt werden, einzuwilligen, daß die auf dem Grundstücke Bd. 22
Bl. 39 des neuen Grundbuchs von Mannheim in Abt. III unter
Nr. 6 eingetragene Sicherungshypothek für den Restbetrag von
3600 M. nebst Zinsen in eine Briefhypothek umgewandelt werde.
Der erste Richter hat die Beklagten nach diesem Anträge verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten haben dem Klaganspruche die Einrede des nicht
erfüllten Vertrags entgegengesetzt mit der Behauptung, der Kläger
habe ihnen zugesagt, daß zwei Dachkammern in dem verkauften
Hause zur Beherbergung von Dienstboten und im Hofe vorhandene
Schweineställe zum Halten von Schweinen dienen könnten. Das
Berufungsgericht zieht zunächst in Betracht, daß hiermit ein polizei-
widriger Zustand versprochen sei, da die Dachkammern den polizei-
lichen Vorschriften nicht entsprächen und Schweineställe in Mannheim
nicht in Hofräumen errichtet werden dürften. Solches Versprechen
verstoße gegen die guten Sitten, und Kläger sei nicht in der Lage,
dieses zu erfüllen. Es führt ferner aus, Kläger habe eine rechts-
verbindliche Zusage, wie sie behauptet sei, nicht gemacht. Es sei
bewiesen, daß Kläger zwar bei den Vorbesprechungen sich über die
Benutzung der Dachkammern und der Schweineställe geäußert habe,
daß aber beide Teile diese Punkte nicht zum Gegenstände der Ver-
abredung selbst gemacht hätten, wie sich auch daraus ergebe, daß sie
in den notariellen Kaufvertrag, der im übrigen genaue Einzel-
bestimmungen enthalte, nicht ausgenommen seien. Wenn die Zusage
von vornherein nicht Gegenstand der endgültigen Vertragsberedung
gewesen sei, so könne sie dazu auch nicht durch die Austastung und
Eintragung geworden sein. Wie wenig Gewicht die Beklagten auf
die angebliche Zusage gelegt hätten, ergebe sich daraus, daß sie die
darauf bezüglichen Einreden erst nach der ersten Beweisaufnahme

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