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Einzelne Rechtsfälle.
falls vorher ausprobiert worden, ob das, wenn auch aus dem besten
Hartgüsse bestehende Material so fest sei, daß eine schädigende Ab-
nutzung des Eisens ausgeschlossen erscheine. Hiernach sei nun an-
zunehmen, daß die Beklagte entweder die mit der Bearbeitung des
Spats zu Porzellanmasse verbundenen Schwierigkeiten überhaupt
nicht gekannt habe, oder, wenn dies doch der Fall, in dem Jrrtume
befangen gewesen sei, ihre eisernen Maschinen seien für den frag-
lichen Zweck geeignet, obwohl die Anstellung einer Probe unterlassen
worden. In dem einen wie in dem anderen Falle beruhe der
Mangel auf einem Umstande, den die Beklagte zu vertreten habe.
Sie habe die erforderliche Sachkenntnis nicht besessen oder die ge-
botene Sorgfalt außer acht gelassen. Den von der Beklagten noch
erhobenen Einwand, es liege ein Verschulden des Klägers vor, da
dieser bei seiner Sachkenntnis und seiner Vertrautheit mit der Mühle
der Beklagten es unterlassen habe, letztere auf die Gefahr der Eisen-
absplitterung aufmerksam zu machen, hat das angefochtene Urteil mit
folgender Ausführung zurückgewiesen: Soweit dieses Vorbringen ge-
eignet sein solle, nach § 254 B.G.B. die Beklagte von der Ver-
pflichtung zum Ersätze des Schadens gänzlich zu befreien, sei es in
diesem, auf die Prüfung des Grundes des Anspruchs beschränkten
Abschnitte des Prozesses zu berücksichtigen. Mit Unrecht werde aber
dem Kläger der Vorwurf des Stillschweigens gemacht. Er habe bei
der Beklagten genügende Sachkenntnis in der Richtung voraussetzen
dürfen, ob ihr Werk trotz der eisernen Stampfen geeignet sei, den
Spat zu dem ihr bekannten Zwecke der Porzellanfabrikation zu zer-
kleinern.
Mit der Revision wird geltend gemacht, einmal, es habe ein
vertretbares Versehen der Beklagten nur angenommen werden können,
wenn derselben bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen,
daß gemahlener Feldspat zur Porzellanfabrikation ungeeignet sei,
wenn sich mikroskopisch kleine Eisenteile darin befinden, mit Bezug
auf welche Bekanntschaft aber eine Feststellung von der Vorinstanz
nicht getroffen worden; sodann, es sei verkannt, daß derjenige, welcher
die Ausführung eines Werkes bestellt, dann, wenn letzterem be-
stimmte, jedoch nicht jedermann bekannte Eigenschaften beiwohnen
müßten, verpflichtet sei, den Unternehmer darauf aufmerksam zu
machen. Zugleich ist es als eine rechtsirrtümliche Auffassung des
Berufungsgerichts hingestellt, daß dasselbe sich darauf beschränken
könne, das Vorliegen eines Verschuldens des Klägers nur insoweit