Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Zwangsvollstreckung in Alternativobligationen.

So auch das Reichsgericht in seiner bekannten Entscheidung
vom 21. Oktober 1884 im 12. Bande der Reichsgerichtsent-
scheidungen (S. 186). 24)
2. Der überwiegenden Meinung haben sich auch die Redaktoren
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeschloffen. „Der Entwurf folgt
der herrschenden, auch in die Gesetzgebung übergegangenen Ansicht,
daß das Wahlrecht des Schuldners oder Gläubigers durch bloßen
Verzug nicht verloren geht. Erst wenn der wahlberechtigte Schuldner
auch in der Exekutionsinstanz nicht wählt, geht sein Wahlrecht
auf den Gläubiger über".25) Als ein Niederschlag dieser Ansicht
entstand als § 5 der Vorlage Nr. 16 „Schuldverhältniffe, bei
welchen unter mehreren Schuldverhältniffen gewählt werden kann",
die Norm:
„Hat der wahlberechtigte Schuldner auf die an ihn ergangene
Aufforderung des mit einem vollstreckbaren Schuldtitel versehenen
Gläubigers innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist die
Wahl nicht vollzogen, so geht das Wahlrecht auf den Gläu-
biger über. Die Aufforderung und Fristerteilung ist dem
Schuldner auf eine der in dem § 683 der Reichs-Zivilprozeß-
ordnung zugelaffenen Weisen nach der Wahl des Gläubigers be-
kannt zu geben."
Bei der Durchberatung der Vorlage der Redaktoren wurden im

Schuldtiteln nach der deutschen Zivilprozeßordnung" bei Gruchot Band 36 S. 46.
Anm. 22. Levy stellt sich selbst auf den entgegengesetzten Standpunkt.
**) „Wenn daher der rechtskräftig verurteilte Schuldner auch noch nach
der Zustellung des Urteils die Vornahme der ihm zustehenden Wahl und der
ihm obliegenden Leistung verweigert, es zur Exekution kommen läßt, so ver-
liert er zugunsten des Gläubigers das Wahlrecht."
Schon ganz anders klingt jedoch der Ton in der Entscheidung vom 4. Februar
1891 (Band 27 S. 384): „Das Reichsgericht hat ferner angenommen, daß der
durch das rechtskräftige Urteil geschaffene vollstreckbare Titel dem Kläger die
Befugnis gewährt, eine jede der in der Urteilsformel enthaltenen Alternativen
zur Zwangsvollstreckung zu bringen. Aus diesem Grundsätze folgt jedoch nicht,
daß das Wahlrecht des Schuldners durch seinenVerzug oder durch
die Vollstreckbarkeit des Urteils auf den Gläubiger übergeht."
Vergl. auch Seuffert, „Kommentar zur Zivilprozeßordnung", München 1895,
S. 965 und Levy a. a. O.
M) Vergl. „Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche
Reich". II. Buch. Allgemeiner Teil. Vorlage des Redaktors Nr. 16. Berlin
1882. S.6.

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