Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Literatur.

folgers mit dem des Vorgängers identisch sei (S. 14 ff.). Doch scheinen
mir seine Ausführungen keine Widerlegung der von Hellwig (a. a. D.
S. 95) erhobenen Beanstandung, daß diese Vorstellung in den Fällen,
wo das bisherige Subjekt nicht ganz ausscheidet, sondern neben dem
Sukzessor in dem Rechtsverhältnisse verbleibt, sowie bei der konstitutiven
Sukzession nicht standhält.
Air einem wohl kaum zutreffend mit Rechtsnachfolge und Verfügung
ttberschriebcncn Paragraphen werden die Voraussetzungen der Rechts-
nachfolge im einzelnen (S. 28 ff.) erörtert. Dabei kommt der Verfasser
zu einigen, von Hellwig abweichenden Ergebnissen, denen m. E. bei.ru-
stimmen ist; so vertritt er den Standpunkt, daß der Anfechtung^
berechtigte nach vollzogener Anfechtung nicht Rechtsnachfolger des An-
fechtungsgegners ist, rveil das Recht ihm nicht auf Grund des Rechtes
des Anfechtungsgcgners, sondern aus eigenem Rechte anfällt (S. 51 f.),
und meint, daß derjenige, an welchen ein Riecht nach Eintritt einer auf-
lösenden Bedingung zurückfällt, nicht Rechtsnachfolger des Zwischen-
berechtigten ist, weil der bedingt Berechtigte zwar in der Zwiscbenzeit das
fragliche Recht besitzt, aber doch noch in einer gewissen Abhängigkeit von
seinem Rechtsvorgänger steht, die gerade in dieser auflösenden Bedingung
zutage tritt (S. 5.3 ff.).
Den Fällen der Rechtsnachfolge ist „die ewige Wahrheit" gemein-
sam, daß niemand mehr Recht übertragen kann, als er selbst har
iS. 37 ff.). Eine Ausnahme hiervon bildet auch nicht der Rechtserwerb
auf Grund der Vorschriften zuguirsten Dritter (3. 41). Auch hier
liegt, nach Ansicht des Verfassers, Rechtsnachfolge vor. Er konlmt in
seinen lesenswerten Ausführungen zu demselben Ergebnisse wie Hellwig
(a. a. D. S. 103 ff.); aber auf anderem Wege. Hellwig niinmt an,
daß der Nichtberechtigte durch feine Verfügung das illecht des Dritten
auf den gutgläubigen Erwerber überträgt. Dies hält der Verfasser für un-
vereinbar mit dem Wortlaute des Gesetzes, der deutlich besage, daß der
Erwerber seine Berechtigung vom Verfügenden herleite. Er selbst kon-
struiert, wie folgt (S. 43 f.): Ta durch die Verfügung das Recht des
bisher Berechtigten erlöscht, und das Gesetz ausdrücklich von „herleiten"
spricht, muß sich ein Rechtsübergang vollziehen; es fragt sich nur, auf
wen das Recht des Berechtigten übergeht, ob auf den dritten Erwerber
unmittelbar oder ob zunächst auf den Verfügenden, der ja in der Suk-
zessionsreihe zwischen dem Berechtigten und dem Erwerber steht. Da
nun das Gesetz sagt, daß der Erwerber sein Recht „von dem Nicht-
berechtigten" herleitet, und der Verfügende den Besitz in der Regel von
dem Berechtigten erlangt hat, ist es augenfällig, daß der Nichtberechtigte
im Momente seiner rechtsgcschästlich gültigen Verfügung an den gut-
gläubigen Erwerber in einer der rechtlichen Stellung des Treuhänders
ähnlichen Rechtslage erscheint (3. 44). An die Verfügungshandlung
knüpft sich der Übergang des Berechtigten auf den Verfügenden, von
dem es dann auf den dritten Erwerber überspringt. Da dieser Vorgang
sich zeitlich in einein Augenblicke vollzieht, ist er keine Umkehrung, son-
dern eine Bestätigung des Satzes, daß das neue Recht nach seinem

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