Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Rentengutsvertrag.

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tümer des Rentenguts eine im Rentengutsvertrage festgesetzte Ver-
pflichtung nicht erfüllt (preuß. Ausf.Ges. z. B.G.B. Art. 29 § 3
Halbsatz 2; vergl. auch Entsch. des Kammergerichts im Jahrb. für
Entsch. Bd. 26 S. A118): aber — abgesehen davon, daß jene Ver-
pflichtung, wenn sie bestehen soll, vertragsmäßig zu begründen ist,
also nicht kraft Gesetzes eintritt — sind keine Bestimmungen dar-
über in den Rentengutsgesetzen zu finden, welche Rechte dem Gläu-
biger beim Eintritt oder bei der Besorgnis der Gefährdung der
Sicherheit der Rente durch Verschlechterung des Rentenguts zustehen
sollen. Stehen hiernach der Anwendung der §§ 1133 ff. B G B.
Sondervorschriften der Rentengutsgesetze nicht entgegen, so wird
auch die Rentengutsrente unbedenklich unter die Sicherungsvorschriften
der §§ 1134, 1135 zu stellen sein. Denn mag man sie als Renten-
schuld oder als Rentenlast ansehen, für beide gelten die Vorschriften
der §§ 1134, 1135. Für die Rentenschuld ist dies ausdrücklich in
den §§ 1199—1201, 1192 bestimmt, für die Rentenlast ergibt es
sich aus § 1107, wonach auf die einzelnen Leistungen die für die
Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung finden. Ob — wie Planck Bd. 3 S. 432 Rr. 5 und
andere meinen — der § 1133 auf Reallasten keine Anwendung
finden kann, darf unerörtert bleiben, weil hier nur die §§ 1134,
1135 in Frage kommen. Daß diese Paragraphen, obwohl es nicht
ausdrücklich hervorgehoben ist, auch zur Sicherung der Hypotheken-
zinsen bestimmt sind, folgt aus § 1118 B.G.B. und ist in den Motiven
(Bd. 111 S. 674 zu § 1074 I. Entw.) anerkannt.
Der Angriff der Klägerin, die Ausführung des Berufungs-
gerichts sei rechtsirrig, wonach als derjenige Zeitpunkt, welcher für die
Beurteilung, ob die Gefahr der Verschlechterung vorliege, zum Ver-
gleiche zu ziehen sei, die Zeit der Begründung der Rentenlast an-
gesehen werden soll: erledigt sich dadurch, daß das Berufungsgericht
auch von dem Standpunkt aus die Sachlage mit dem gleichen Er-
folge geprüft hat, daß die Beklagte für die ganze Dauer der Amor-
tisationsperiode von 6072 Jahren die stets sich erneuernde Pflicht
übernommen habe, die Gebäude und das lebende und tote Inventar
des Rentenguts im erforderlichen Zustande zu erhalten.-

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