Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Die Vereinigung von Ärzten zur Berufsausübung.

Gesellschaftsvertrag, sondern ein eigentümlicher, gesetzlich nicht ge-
regelter Vertrag, wodurch die Ärzte sich verpflichten, ein jeder selb-
ständig und unabhängig vom anderen den Beruf auszuüben, indes
gewiffe Einrichtungen gemeinschaftlich zu treffen und den aus dieser
Tätigkeit erzielten Gewinn zu vergemeinsamen. Daher ist jeder Arzt
in der Übernahme von Krankenbehandlung unabhängig vom an-
deren und die Gebührenforderungen sind Sonderanspruch des Arztes,
der die Behandlung übernommen und ausgeführt hat; dieser allein
ist ersatzpflichtig wegen mangelhafter Ausführung und von der Auf-
lösung der Verbindung werden die von jedem der Ärzte abgeschlossenen
Verträge über Krankenbehandlung nicht berührt.
2. Insoweit mit einer solchen Verbindung der Betrieb einer
Krankenheilanstalt verbunden ist, liegt eine wirkliche Gesellschaft der
Ärzte vor und zwar eine solche des bürgerlichen Rechtes, falls aber
beim Vorhandensein der Voraussetzungen des § 2 H.G.V. die Ein-
tragung in das Firmenregister erfolgt ist, eine offene Handels-
gesellschaft. In diesem Falle gehört nicht nur die Aufnahme Kranker
in die Heilanstalt, sondern auch die Behandlung der in die Anstalt
aufgenommenen Kranken zu den Geschäften der Gesellschaft; beide
Ärzte haften bei mangelhafter Erfüllung und die Ansprüche aus
der Aufnahme gehören zum Gesellschaftsvermögen. Insoweit dagegen
die Ärzte Kranke ohne gleichzeitige Aufnahme in die Heilanstalt
behandeln, ist die Berufstätigkeit nicht Geschäft der Gesellschaft,
sondern ganz wie im Falle zu 1 das Sondergeschäft des einzelnen
Arztes, so daß unter den Ärzten insoweit noch neben der Gesell-
schaft eine bloße Verbindung der zu 1 bezeichneten Art besteht.
Der Verkauf einer ärztlichen Praxis wird als gegen die guten
Sitten verstoßend von der Rechtsprechung (O.L.G. Braunschweig
R.d.O. 5 S. 107, vergl. auch Schrödter und Kuhlenbeck in Jur. W.
1902 Rr. 79) für nichtig erklärt. Es scheint, als ob mit Rücksicht
hierauf zuweilen Verbindungen unter Ärzten geschlossen werden
derart, daß der zur Abgabe der Praxis bereite Arzt unter für ihn
sehr günstigen Bedingungen mit einem anderen Arzte zunächst die
oben zu I bezeichnete Verbindung eingeht, um sodann durch Aus-
scheiden des ersteren den gleichen Erfolg der Übertragung der Praxis
gegen Entgelt zu erreichen.

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