Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Die gemischte Schenkung.

B. Den Zweck und den Umfang der Haftung des Schuldners
nach erfolgter Anfechtung regelt § 7 b. Ges., über die Folgen der
Anfechtung herrscht Streit. Bisher (s. d. Zusammenstellung d. R.G.-
Entsch. bei Meyer, J.W. 1902 S. 6133 und Wendt, Arch. f. zivil.
Prax. Bd. 91 S. 444 Anm. 1. Dazu: Cosack, Ans. §§ 39, 43, 44,
57, Lehrb. I S. 154, § 53 II. 1 d, Mandry-Geib, Zivilr. Entsch. 4
S. 539, 550 (§ 50) nahm man an, daß für die Gewährung des
Rückgewähranspruchs aus § 7 des Anfechtungsgesetzes nur das in
diesem Gesetze niedergelegte Reichsrecht als maßgebend zu betrachten
fei. Als die Wirkung der Anfechtung nahm man daher trotz des
Ausdrucks „unwirksam den Gläubigern gegenüber" nicht die Re
szission, die Entkräftung des Rechtsgeschäfts; man betrachtete die
Klage als eine aetio in paisonani mit der Wirkung ex nune und
ließ dem angefochtenen Rechtsgeschäfte seine Wirkung zwischen den
beiden Kontrahenten (s. Wendt a. a. O. S. 443, J.W. 1902 S. 613,
1888 S. 383 4). Im Konkurse des Anfechtungsgegners konnte so
nach die Anfechtung niemals zur Aussonderung führen. Daß man
diese Folge der Anfechtbarkeit mit „unwirksam" bezeichnete, lag an
dem zur Zeit der Geburt des Gesetzes durchaus bestrittenen Begriff
„Anfechtbarkeit". Erst das B.G.B. hat in seinem tz 142 einen ein-
heitlichen Begriff „Zerstörung des angefochtenen Rechtsgeschäfts"
festgelegt.
Diesen Umstand, in Verbindung mit der Abänderung d. E.G.
III zum R.G. vom 17. Mai 189825) hat nun in neuester Zeit
Hellwig (Zeitschr. f. Ziv.-Proz. Bd. 26 S. 477, Vertr. auf Leistg.
§ 58 II) zur Ansicht gebracht, es seien dadurch alle obligatorischen
Anfechtungsrechte beseitigt, und es gelte seit dem Inkrafttreten des
B.G.B. der Anfechtungsbegriff des § 142 auch für das Gebiet des
Konkurs- und Anfechtungsrechts. Diese Ansicht hat Anhänger ge-
funden, weniger unter den Bearbeitern dieser Spezialgebiete, als
denen des Allg. Bürgerl. Rechtes sCrome, System I S. 353, Wind-
scheid-Kipp II § 463). Dagegen haben sich erklärt: Jaeger, K.O.
§ 29 S. 214, Endemann, Lehrb. I S. 905, Rehbein, Kommentar I
S. 197, Wendt a. a. O. S. 442, Cosack, Lehrb. I S. 153, Bendix
im „Recht" 1902 S. 505, Reumann, B.G.B. I S. 77, Merzbacher
§ 1 Z. 6 a. a. O. Es liegt außerhalb des Rahmens der Arbeit,
ih) Es wurde im § 3 Nr 2, 3; §8 4, 11, 13 Abs. 4 das Wort „Anfech-
tungsanspruch beseitigt, da das Anfechtungsrecht nach den Vorschriften des
B.G.B nicht als Anspruch anzusehen sei (Begründung zur Novelle z. KD. S. 35).

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