Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Die gemischte Schenkung.

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Entgeltlich ist ein Vertrag dann, wenn Leistung gegen Leistung ge-
geben oder versprochen wird. Ob die Erlangung der Leistung
Beweggrund für die Leistung war, ist gleichgültig (s. Jaeger, K.O.
§ 31 S. 253 Anw. 21 und oben Nr. IN.
Der hier angenommene Gesamtvertrag ist nur zum Teil entgelt-
lich, zum Teil unentgeltlich. Immerhin wird man die Anfechtung
auf Grund der Nr. 2 bezüglich des ganzen Vertrags zulassen müssen;
denn nach Nr. 3 würde der unentgeltliche Teil des Gesamt-
vertrags sogar ohne den hier zugelassenen Gegenbeweis angefochten
werden können. Ob außerdem Nr. 3 in Frage kommen kann, ist
weiter unten zu prüfen.
Weiter ist zu fragen, ob ein entgeltlicher Vertrag (Nr. 2)
auch dann als vorliegend zu betrachten ist, wenn zwar der Gesamt-
vertrag vor Beginn der im § 2 vorgesehenen Jahresfrist derart ab-
geschlossen war, daß aus ihm die Leistung des A. erzwungen werden
konnte, die Leistung selbst aber erst innerhalb dieser Frist statthatte.
Dies ist allgemein verneint worden. Die Leistung des A. wäre
dann vielmehr reines Erfüllungsgeschäft, das nur auf Grund der
Nr. 1 angefochten werden könnte (R.G. 29. Januar 90 (26 S- 3),
15. Mai 91 (27 S. 135). Es bleibt also dem Gläubiger nichts
weiter übrig, als nachzuweisen, daß A. die Erfüllungshandlung in
der Absicht der Benachteiligung mit Wissen des B. vorgenommen hat.
Nr. 3 und 4 ebendort betreffen die Schenkungs-Pauliana gegen
unentgeltliche Verfügungen. Unentgeltlich heißt ohne Entgelt. Nach
Jaeger (K.O. § 32 Anm. 1 S. 258) kann als Entgelt nur eine
solche Leistung angesehen werden, welche durch die Gegenleistung
derart bedingt ist, daß sie aus jener als Rechtspflicht folgt. Beider
Wert solle miteinander in Beziehung gebracht, zur Ausgleichung
bestimmt sein. Dem ist beizutreten; jedoch muß betont werden, daß
das Entscheidende nicht darin gesucht werden darf, daß der Zweck
oder der Beweggrund nicht auf Erlangung der Gegenleistung ging;
entscheidend ist nur der Inhalt der Verfügung, daß nämlich eine
Gegenleistung tatsächlich nicht erfolgt ist (s. J.W. 1893 S. 294»,
Bolze 162W R.G. v. 27. November 1883 § 10 S. 86).
Inwieweit bei dem vorliegenden Gesamtvertrag ein unentgelt-
liches Geschäft vorliegt, ist oben entwickelt. Auch hier ist wiederum
das reine Erfüllungsgeschäft auszunehmen.
Dernburg, 33.9t. II S 250; R.G. 29. 299, 27. 130. A. M. namentlich Wolfs,
Kommentar S. 138.

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