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Die gemischte Schenkung.
Anm. 2 S. 3). Dessen Interesse mag meist nicht geringer sein, als
das des B. Dies mag er als Nebenintervenient vertreten.
Der Anfechtung bedarf es nicht bei Rechtshandlungen, welche
absolut oder dem anfechtenden Gläubiger gegenüber nichtig sind-,
hier fände die Anfechtung rechtlich nichts vor, das anzufechten wäre
(s. Motive z. K.O. Bd. II S. 131, 152; Entsch. R G. 8. Febr. 1887
(J.W. S. 96); a. M. Cosack, Anfechtung § 14 S. 51, jedoch nicht
für formlose Schenkungsversprechen). Dies ist für den vorliegenden
Fall insofern von Bedeutung, als die Nichtbeachtung der Formvorschrift
des § 518, wie oben ausgeführt, die Nichtigkeit des ganzen Rechts-
geschäfts zur Folge hat. Ist also die Leistung noch nicht bewirkt,
so bedarf es in diesem Falle keiner Anfechtung (B.G-B. § 125).
Hierher würde auch der Fall der Simulation gehören; dgl. der Fall
des § 7 Nr. 1 des Preußischen Anfechtungsgesetzes.
II. Nach § 3 Nr. 1 sind zunächst anfechtbar Rechtshandlungen,
welche der Schuldner in der dem andern bekannten Absicht, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat (sog.Absichts Pauliana).
Rechtshandlung ist jede bewußt gewollte Handlung von recht-
licher Wirkung. (Man vergl. das „gerere, tacere (gesta, fecit) in
1. 1 pr. 1. 10 pr. Dig. 42. 8.) Es fallen also namentlich hierunter
die Rechtsgeschäfte, die ja das Gesetz nur als spezielle Fülle der
Rechtshandlungen betrachtet (Cosack 12 S. 46). Hierbei macht
es keinen Unterschied, ob die Rechtsgeschäfte einseitig, zweiseitig,
lukrativ oder oneros sind (Cosack, Auf. S. 47, Merzbacher, Ans.
§ 1 Anm. 1a <5. 1). Es gehören also sowohl Kauf als Schenkung
hierher, ebenso der hier vorliegende, aus beiden Teilen gemischte
Gesamtvertrag.
Wird dieser Vertrag angefochten,23) so kann dies den Vertrag
nur einheitlich beeinflussen. Die Wirkung der Anfechtung ist unter
B. dargestellt.
Nach Nr. 2 a. a. O. sind ferner anfechtbar die in den letzten
Jahren vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge mit
einem bestimmten Personenkreise (personae suspectae). Hier gehört also
zur Klagebegründung das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrags.24)
23) Auf die weiteren Voraussetzungen näher einzugehen, muß sich erübrigen.
Diese sind: Benachteiligungsabsicht des A. (Cosack, Ans. S. 77), Kenntnis des
B. (Zaeger § 31 Anm. 12), Benachteiligung (Jaeger § 31 Anm. 4b).
24) Dessen Vorliegen hier mit der herrschenden Meinung angenommen
ist, s. Endemann, Lehrb. I S. 628; Planck II S. 140; teilweise wenigstens