Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Die gemischte Schenkung.

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Man gelangt also zum gleichen Ergebnisse wie Entsch. d. R.G.
6. IV. 92 (Bd. 29 S. 265). Diese billigt Dernburg § 210 II. Bd.
S. 138 Anm. 5.22)
Und hier zeigt sich nun der Unterschied zwischen der Wertstheorie
und der hier vertretenen Quotentheorie. Nach der ersteren wäre
nur die Summe herauszugeben, die dem Werte zur Zeit der Schenkung
entspricht. Diese Summe könnte sich nach § 8183 nur vermindern,
niemals erhöhen. Anders nach der hier vertretenen Ansicht. Hier
ist — solange noch vorhanden — die entsprechende Quote — heraus-
zugeben. Es dürfte dabei folgende Formel zu beachten sein:
Nennen wir den ursprünglichen Wert der Quote a,
den Gesamtwert des Gegenstandes d,
den jetzigen Wert „ „ c,
x die herauszugebende Bereicherung, so gelangen wir
zur Gleichung: x : a = c : b
a . c

Setzen wir den geminderten Wert von e = 7000 statt 8000 des
Beispiels ein, so erhalten wir:

x

6000.7000
8000

= 5250 M.

VIII. Anfechtung.
A. Die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkurses regelt das R.G. vom 21. Juli 1879
(Fassung s. Erl. d. Reichskanzlers vom 20. Mai 1898). Nach § 1
des Gesetzes können Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb
des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläu-
bigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe des Gesetzes
angefochten werden. Die Voraussetzungen hierfür normiert zunächst
tz 2 ebendort.
Im Anfechtungsprozeß ist danach Kläger der Gläubiger des
Schenkers A. Beklagter ist B. als der Empfänger der angefoch-
tenen Leistung. A. ist für den Anfechtungsprozeß Dritter. Aus-
nahmen sind denkbar, in denen besondere Umstände ein Interesse
des Gläubigers bedingen, die Anfechtbarkeit auch seinem Schuldner
gegenüber festzustellen (s. bei Merzbach, Anfechtungsgesetz 1903 § 1
22) über die Behandlung der communio im gemeinen Rechte AbfindungS-
befugnis, s. Pernice a. a. O. S. 64.

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