Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Die gemischte Schenkung.

persönlichen Anspruch auf Rückgabe des Geschenkten entstehen. Die
Schenkung wird also nicht ohne weiteres hinfällig.
Dieser Unterschied ist bedeutsam, namentlich für das Schen-
kungsversprechen. Will hier der Beschenkte trotz erfolgten Wider-
rufs auf Erfüllung klagen, so fehlt ihm nach v. Bothmer das
Fundament der Klage — die Schenkung; diese ist „r686i88u".
Anders nach B.G-B. Hier muß der Schenker den erfolgten Wider-
ruf mittels Einrede geltend machen.
Nach 530, 8! 2, 818 B.G.B. und den Ausführungen unter I
bis V hätte B. diejenige Quote des Gegenstandes an A. herauszugeben,
die ihm geschenkt worden ist. Am gegebenen Beispiel also ‘s/4.
Nach Analogie der Begründung des Miteigentums bei Nichtbeachtung
der Jnsinuationsvorschrift im gemeinen Rechte (o. 34 § 1, 6. 8. 54)21)
würde dies ebenfalls zum Miteigentume führen müssen. Allein dies
dürfte als ein nicht befriedigendes Ergebnis anzusehen sein. Auch
hier, wie weiter unten im Ansechlungsgesetze, wird man annehmen
dürfen, daß dieser rein persönliche Anspruch des A. zurückzuftehen
hat gegenüber dem dinglichen Rechte des B., und es dürfte dem
B. die Befugnis zuzusprechen sein, durch Zahlung des Betrags, der
dem Werte der geschenkten Sachquote entspricht, das Eigentum an
der ganzen Sache zu behalten (s. weiter unten unter IX und Eosack,
Anfechtg. S. 2617).
Hierin kann für den B. eine Härte liegen. Er bliebe an den
Vertrag gebunden, obwohl er ihn ohne die inneliegende Schenkung
wohl niemals abgeschlossen hätte. Aber dazu zwingt das B.G.B.
auch gar nicht. Denn, wie oben ausgeführt, liegt ein Gesamtvertrag
vor, dessen Bestandteile durchaus als gleichwertig angesehen werden
muffen. Wird nun die Schenkung widerrufen, so wird zwar mangels
einer dinglichen Wirkung des Widerrufs der Vertrag nicht nichtig:
auch nicht teilweise. Aber ohne Bedenken wird man wohl den § 139
analog auch auf diesen Fall anwenden können, trotz des Wortes
Nichtigkeit. Dem B. bliebe sonach das Wahlrecht, entweder das
ganze Geschäft fortbestehen zu lassen und den Anspruch des A. da-
durch zu befriedigen, daß er ihm die Schenkungsquote des Gegen-
standes herauszahlt, oder aber das ganze Geschäft rückgängig zu
machen.
*0 Zu beachten ist jedoch der Unterschied, daß im gemeinen Rechte die
eownmnio ip8o iurs eintritt, hier erst durch Übertragung (s. Marezoll, Zeitschr.
i. Jiv.-Proz. I S. 44; Pernice a. a. O. S. 64).

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