Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Kauf auf Probe.

nügen, daß Käufer einem beliebigen Dritten gegenüber oder gar
nur, wenn auch nachweisbar, innerhalb der vier leeren Wände die
Billigung oder Mißbilligung des Kaufgegenstandes ausspricht. Dem
Verkäufer würde die Fristsetzung wenig nützen, wenn Käufer ihn
darüber im Unklaren lasten könnte, ob und wie er, Käufer, sich
innerhalb der Frist erklärt habe. Auch die Erklärung des Käufers
ist also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksam-
keit sich insbesondere nach § 130 B.G.B. bestimmt. Eine Ausnahme
bildet lediglich der obenerwähnte Fall des § 496 Abs. 2 B.G.B.
Hier tritt die Fiktion ein, daß die Billigung dem Verkäufer recht-
zeitig zugegangen ist.
B. Gefahr.
Bei aufschiebend bedingtem Kaufe auf Probe kann die Billi-
gung wie nach altem so nach neuem Rechte auch dann verweigert
werden, wenn die Sache vorher durch Zufall untergegangen oder
verschlechtert ist.^) Hieran ändert auch nichts die erfolgte Über-
gabe der Sache; denn nach § 446 Abs. 1 B.G.B. trügt der Käufer
die Gefahr erst vom Momente der „Übergabe der verkauften
Sache", eine solche liegt aber nicht vor, da der Kauf eben noch
nicht perfekt ist. 2")
Schwieriger ist die Frage der Gefahrtragung bei auflvsend
bedingtem Kaufe auf Probe. Windscheid bürdet vom Standpunkte
des römischen Rechtes aus dem Verkäufer nicht bloß die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung, sondern auch die des zufälligen
Unterganges der Sache, mag diese auch schon dem Käufer übergeben
gewesen sein, auf. Der zustande gekommene Verkauf bleibe be-
stehen bis zur Mißbilligung des Käufers; durch die Mißbilligung
aber werde er deswegen nicht weniger rückgängig gemacht, weil
sie erfolgt, nachdem die Kaufsache untergegangen oder schlechter
geworden.
Art. 339 des alten H.G.B. N. 5. — A.M. jedoch vom Standpunkte des A.L.R.
aus Eccius, Privatr. Bd- 1 S. 169 N. 8 und Bd. 2 S. 57 N. 112. — In be-
treff des neuen Rechtes vergl. Mot. z. Cntw I 8 79, Bd. 1 S. 164, die anzu-
nehmen scheinen, daß die Erklärung des Käufers nicht dem Verkäufer gegenüber
zu erfolgen braucht, und Planck, Erl. zu § 496 N. 3 Abs. 2, der mit Recht das
Gegenteil behauptet.
2®) In betreff des röm. R. vergl. Windscheid, Pand. II. § 387 Tert
vor N. 9.
*9) Vergl. Neumann, Kommentar zu § 446 B.G.B. Note 3. — Die Trans-
port gefahr regelt § 447 B.G.B.

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