Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Wandelung bei Sukzessivlieferungsverträgen.

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festzustellen, was er aus dem Briefe des Lieferanten schon vvr^
wußte: daß nämlich die Ware ebenso feucht ist, wie die der srühr^
zur Disposition gestellten Sendungen, und wenn er die Wagg^
dann einzeln nach und nach bemängeln und jeden einzelnen ^
Verkäufer zur Verfügung stellen müßte! Aber um einen Sßon,
delungsanspruch gemäß §§ 459, 462, 465 B GB. handelt es
sich dabei nicht, sondern um eine Erfüllungsweigerung, einen
einseitigen Rücktritt des Käufers. Von einer Wandelung kann
nur dann die Rede sein, wenn die zu dem Sukzessivlieserungz-
geschäfte gehörenden Teilleistungen als „zusammengehörend" im
Sinne des § 469 Satz 2 B.G.B. anzusehen sind, was weder in
unseren obigen Beispielsfällen noch in dem vom Posener Ober-
landesgericht entschiedenen Falle angenommen werden kann. So
ivill anscheinend auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Dresden verstanden sein, wenn sie von der „wirtschaftlichen Unteil-
barkeit" (d. i. Zusammengehörigkeit) der Leistung des Verkäufers
spricht. Ist sie anders aufzufasien, etwa dahin, daß der Käufer
stets wandeln könne, falls der Bezug der späteren Posten allein ihm
Rachteile bringt, so ist ihr nicht beizutreten.
Setzen wir noch ein anderes Beispiel: Ein Gutsbesitzer, welcher
zum Zwecke der Einführung einer anderen Rasse von Schafen auf
seinen Gütern mit einem Züchter dahin abgeschlosien hat, daß dieser
ihm mährend der nächsten vier Jahre in jedem Frühjahre hundert
Lämmer der Regretti-Raffe liefern soll, ist, wenn die beiden ersten
Lieferungen derartig gewesen sind, daß sie ihm ein Recht zur Wan-
delung (aus tz 480 B.G.B.) gaben, nicht gehalten, die im dritten
rlnd vierten Jahre fälligen weiteren Transporte abzuwarten und
abzunehmen. Zunächst würde er dadurch, nachdem die erstrebte
rasche Änderung der Schafzucht infolge der Untauglichkeit der
ersten Lieferungen vereitelt ist, einen beträchtlichen Schaden er-
leiden; er hat in der Zwischenzeit 'die Herde vielleicht ander-
weitig und in weniger Ertrag versprechender Weise ergänze"
oder mit anderer Rasie kreuzen oder hat sich entschließen müsse"/
seine Schafe überhaupt abzuschaffen; jedenfalls zwingt ihn die
mangelhafte Vertragserfüllung des Lieferanten, erheblich länger
auf die Vollendung der Befferung seiner Schafzucht und de"
erstrebten Gewinn zu warten. Diese Nachteile allein reichen frei"
lich zur Begründung des Wandelungsanspruchs nicht aus. Mo"
wird hier aber aus den genannten Erwägungen heraus und bei

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