Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

6.40. Allfeld, Die Strafgesetzgebung des Deutschen Reichs

186

Literatur.

Interesse heranzuziehen, das der einzelne an den Vorteilen hat, die der
Staat bietet (z. B. Rechtsschutz), „sofern der Ertrag der Besteuerung
aus der Steuer nach der Leistungsfähigkeit für den Staatshaushalt
nicht ausreichend ist". Von diesem Standpunkte, der näher zu be-
gründen versucht wird, befürwortet der Verf. ein ausgebildetes System
von Verkehrssteuern, vor allem eine allgemeine Kaufsteuer, die nur
Käufe unter 10 M. frei läßt. Dem nahe liegenden Einwande, daß,
wenn die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vollständig durch-
geführt ist, nicht noch daneben dem einzelnen über seine Leistungsfähig-
keit hinaus eine Steuer auf die von ihm vorgenommenen Rechtsakte
auferlegt werden kann, soll wohl dadurch die Spitze abgebrochen werden,
daß am Schluffe bemerkt wird, die Vorzüge eines Systems von Ver-
kehrssteuern könnten allerdings neben hohen Einkommensteuern nicht zur
Würdigung gelangen, es würden aber durch höhere Verkehrssteuern
niedrigere Einkommensteuersätze möglich werden. Darin dürfte indessen
ein Wechsel des vorher eingenommenen Standpunkts und die Empfeh-
lung eines gemischten Besteuerungssystems — teils nach der Leistungs-
fähigkeit, teils nach den Vorteilen, die der einzelne vom Staate begehrt
und genießt — liegen.
Wie man sieht, enthält die Schrift mancherlei, was nicht eng zu-
sammengehört. Von §§ 10, 11 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes
ausgehend, gelangt der Verf. zu den Verbrauchssteuern im allgemeinen
und zur Kaufsteuer im besonderen. Die Kritik der in Deutschland
herrschenden Steuertheorie (die mit §§ 10, 11 wohl in sehr entferntem
Zusammenhänge steht) nimmt einen beträchtlichen Raum ein. In diesem
Teile, wie überhaupt, bietet die nur 63 Seiten zählende Schrift vieles
Anregende. Ob die deutsche Volkswirtschaft den Vorwurf des „un-
fruchtbaren Doktrinarismus" verdiene, ob ihre Begründung der Ab-
neigung gegen Verkehrssteuern „ungesund und verfehlt" sei, lassen wir
unentschieden. Daß sie aber sogar den Vorwurf des Dünkels und der
Überhebung verdiene, glauben wir nicht. Es hätte den Wert der
Schrift nicht vermindert, wenn dieser Vorwurf unterblieben wäre.
Leipzig. Boethke.

38.
Nie Strafgesetzgebung -es Deutschen Kelchs. Sammlung aller Reichsgesetze
strafrechtlichen und strafprozessualen Inhalts. Für den akademischen
Gebrauch und die Praxis herausgegeben von l)r. Philipp All seid,
ord. Professor an der Universität Erlangen. Nachtrag. München, 1903.
I. Schweitzer Verlag. (M. 4,—.)
Der Anblick der Fülle von Strafgesetzen, die sich wie ein reißender
Strom über uns in den paar Jahren seit dem Erscheinen der Allfeldschen
Sammlung ergossen hat, ist erschreckend und kann einen ernsten Menschen
recht nachdenklich machen, — es sind nicht weniger als 427 Seiten
Gesetzestext! — lehrt aber zugleich auch, wie notwendig dieser Nachtrag
für den Besitzer der Sammlung ist, die ja eigentlichen Wert nur durch
die Vollständigkeit hat. Delbrück.

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