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Einzelne Rechtsfälle.
könnte man den Schluß ziehen, daß für eine Verjährung des An-
fechtungsrechts seit dem 1. Januar 1900 überhaupt kein Raum
mehr sei.
Der Berufungsrichter verwirft dann aber diese Ansicht im
Hinblick auf die Unannehmbarkeit des durch sie herbeigeführten Er-
gebnisses und unter Bezugnahme auf Art. V des Einf.G. zur
Konkursnovelle sowie § 41 der Konk.O. a. F.
Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet.
Wenn das B.G.B. eine Verjährung nur für Ansprüche kennt, so
folgt daraus nicht, daß Rechte, für die in besonderen Gesetzen eine
Verjährung angeordnet ist, die sich aber als „Ansprüche" im Sinne
des B.G.B. nicht charakterisieren, fortan der Verjährung entzogen
wären. Als durchschlagend erscheint aber, daß das Einf.G. zu dem
Gesetze betreffend Änderungen der Konk.O. vom 17. Mai 1898
Übergangsbestimmungen enthält, welche im Bereiche des Konkurs-
rechts die gleiche Kraft haben wie die zum B.G.B. ergangenen in
dessen Herrschaftsgebiet. Im Art. V des genannten Ges. ist,
entsprechend dem § 8 des Ges., betreffend die Einführung der
Konk.O. vom 10. Februar 1877, bestimmt, daß ein vor dem In-
krafttreten des Gesetzes betreffend Änderungen der Konk.O. eröffnetes
Konkursverfahren nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen ist.
Dies begreift auch die Aburteilung der von dem Verwalter in einem
solchen Konkurs anhängig gemachten Anfechtungsprozesse, für sie
bleibt das bisher gellende Anfechtungsrecht wirksam. Nach eben
diesem Rechte bestimmt sich auch, welcher Verjährung oder welcher
Ausschließung die Anfechtungsansprüche, welche mit solchen Konkursen
im Zusammenhänge stehen, unterliegen. Demgemäß bleibt der
durch die Konk.O. n. F. für die Anfechtungsansprüche eingeführte
Ausschluß außer Betracht und lediglich das durch die Konk.O. a. F.
vorgesehene Verjährungsrecht greift Platz. Daraus ergibt sich, daß,
wenn die Verjährung eines Konkursanfechtungsrechts vor dem
1. Januar 1900 begonnen hat, aber nicht abgelaufen ist, die Ver-
jährung auch nach dem genannten Tage weiter laufen und sich
wirksam vollenden kann, ohne daß die Vorschriften des B.G.B.
und die zu denselben getroffenen Übergangsbestimmungen irgendwie
ein Hindernis bildeten. In diesem Sinne ist auch bereits vom
R.G. erkannt (vergl. Entsch. Bd. 54 S. 422, 425).
Wilhelm Gronau's Buchdruckerei, Schöneberg-Berlin.